INTRASTAT – Leitlinien 2025

Neuerungen

Spezifische Neuerungen bzw. wesentliche Hinweise für das Berichtsjahr 2025

Im Anhang 1 – Befreiungsliste wurden zusätzliche Hinweise unter den Punkten b) und f) eingefügt.

Im Anhang 2 – Vertiefende Beispiele und Sondermodalitäten, wurde der Abschnitt 3) Reihengeschäfte um die Passage 3.2 Reihengeschäfte im Import ergänzt; weiters wurde der Abschnitt 7) Konsignationsgeschäft um exportseitige Beispiele (7.2a und 7.2b) erweitert.

Allgemeine Neuerungen bzw. Informationen für das Berichtsjahr 2025

Warenverzeichnis (KN8-Code)

Das Warenverzeichnis wird jährlich aktualisiert. Nachdem für die Erstellung der INTRASTAT-Meldung die Kombinierte Nomenklatur (KN) von zentraler Bedeutung ist, bieten wir Ihnen auf unserer Webseite unter: https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ einige Servicedokumente, die Sie insbesondere auch bei der jährlichen Umstellung des Warenverzeichnisses unterstützen können:

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Was gibt es Neues

KN2- bis KN8-Codes mit Warentext

Die Servicedokumente zum Warenverzeichnis eines neuen Berichtsjahrs liegen in der Regel bis zum entsprechenden kalendarischen Jahreswechsel vor.

Länderverzeichnis

Das „Länderverzeichnis“ mit allen aktuell gültigen Ländern finden Sie auf unserer Webseite unter: https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“.

Assimilationsschwelle

Die Assimilationsschwelle liegt sowohl auf der Intra-EU-Importseite als auch auf der Intra-EU-Exportseite bei 1.100.000 Euro.

Wirtschaftsbeteiligte, welche je Verkehrsrichtung am Ende des Berichtsjahr 2024 unter der Assimilationsschwelle von 1.100.000 Euro liegen, sind von der Meldepflicht der Intra-EU Importe (wenn in dieser Verkehrsrichtung unter der Assimilationsschwelle) bzw. der Intra-EU Exporte (wenn in dieser Verkehrsrichtung unter der Assimilationsschwelle) im Berichtsjahr 2025 befreit. Wird die Assimilationsschwelle von 1.100.000 EUR im Berichtsjahr 2025, je Verkehrsrichtung, aber erreicht oder überschritten, dann beginnt eine INTRASTAT-Meldepflicht ab diesem Berichtsmonat in der jeweiligen Verkehrsrichtung wieder.

Hinweis: Überprüfen Sie gegebenenfalls Ihre aktuelle INTRASTAT-Meldepflicht.

RTIC (Reporting Tool Intra Collect)

Auf meldetechnischer Ebene ist seit der Gültigkeit der Außenhandelsbestimmungen durch EBS im Berichtsjahr 2022 RTIC (Reporting Tool Intra Collect) die einzige technische Schnittstelle zur Abgabe der INTRASTAT-Meldung. Eine detaillierte Beschreibung von RTIC und dessen genauen Funktionalitäten finden Sie auf unserer Website in der aktuellsten Version der RTIC-Hilfe für EBS unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ bzw. unter dem Unterpunkt „Fragebogen / Meldemöglichkeit“. Seite 3 / 57

Publikationen

Falls Sie Interesse an den Ergebnissen der Außenhandelsstatistik haben, dürfen wir Sie auf unsere Website verweisen:

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Österreichische Außenhandelsstatistik

Atlas der Außenhandelsstatistik

Außenhandelsstatistik nach Bundesländern

Außenhandel nach Unternehmensmerkmalen

Seite 4 / 57

Inhaltsverzeichnis

Neuerungen ……………………………………………………………………………………………………………………….. 2

Spezifische Neuerungen bzw. wesentliche Hinweise für das Berichtsjahr 2024 ………………………….. 2

Allgemeine Neuerungen bzw. Informationen für das Berichtsjahr 2024 ……………………………………… 2

Publikationen ……………………………………………………………………………………………………………………… 3

Inhaltsverzeichnis ……………………………………………………………………………………………………………….. 4

Vorwort – Österreich im EU-Binnenhandel …………………………………………………………………………….. 5

Rechtlicher Hintergrund und Allgemeine Hinweise ………………………………………………………………….. 6

Zweck und Anwendungsbereich …………………………………………………………………………………………… 6

Auskunftspflicht und Auskunftspflichtiger ……………………………………………………………………………….. 6

Berichtszeitraum – Berichtsjahr und Berichtsmonat…………………………………………………………………. 8

Warenfluss – Export bzw. Import…………………………………………………………………………………………… 8

Befreiungen und Vereinfachungen bzw. besondere Bestimmungen ………………………………………….. 9

Anmeldestelle, Meldemedium, Abgabe und Berichtigung von Meldungen ………………………………… 11

Rechtsgrundlagen …………………………………………………………………………………………………………….. 12

Geheimhaltung der INTRASTAT-Daten, Individualdaten ………………………………………………………… 12

Datenqualität, Kontrollverfahren, Folgen von Verstößen gegen die Auskunftspflicht ………………….. 13

Ansprechpartner ……………………………………………………………………………………………………………….. 14

Erläuterungen zu den Variablen ………………………………………………………………………………………….. 15

KN8-Code (Warennummer) ………………………………………………………………………………………………… 15

Warenbezeichnung ……………………………………………………………………………………………………………. 16

Bestimmungsland – nur im Intra-EU-Export (Versendung) ……………………………………………………… 16

Versendungsland – nur im Intra-EU-Import (Eingang) ……………………………………………………………. 16

Ursprungsland – im Import (Eingang) und im Export (Versendung) …………………………………………. 17

Art des Geschäfts ……………………………………………………………………………………………………………… 18

Empfänger-UID – nur im Intra-EU-Export (Versendung) ………………………………………………………… 19

Eigenmasse in kg ……………………………………………………………………………………………………………… 21

Besondere Maßeinheit ………………………………………………………………………………………………………. 22

Rechnungsbetrag in € ……………………………………………………………………………………………………….. 23

Statistischer Wert in € ………………………………………………………………………………………………………… 24

Anhang 1 – Befreiungsliste …………………………………………………………………………………………………. 26

Anhang 2 – Vertiefende Beispiele und Sondermodalitäten ……………………………………………………… 28

Anhang 3 – Methodische Zusatzinformation …………………………………………………………………………. 38

Anhang 4 – Erläuterungen und Beispiele zur Art des Geschäfts ……………………………………………… 41

Anhang 5 – Lohnveredelungen …………………………………………………………………………………………… 48

Anhang 6 – Vollständige Fabrikationsanlage ………………………………………………………………………… 51

Anhang 7 – Indirekte Warenverkehre …………………………………………………………………………………… 52

Anhang 8 – Anwendungsgebiet ………………………………………………………………………………………….. 54

Anhang 9 – Meldefristen …………………………………………………………………………………………………….. 56

Referenzen bzw. Quellen …………………………………………………………………………………………………… 57 Seite 5 / 57

Vorwort – Österreich im EU-Binnenhandel

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995 und den EU Erweiterungen nahmen die Verflechtungen der österreichischen Volkswirtschaft mit den einzelnen Mitgliedstaaten zu. Der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital wird jedoch keinesfalls zu einer vollständigen Verschmelzung der beteiligten Volkswirtschaften führen, da es vorläufig auch weiterhin nationale Zahlungsbilanzen, Unterschiede im nationalen Recht sowie nationale Wirtschaftspolitiken geben wird. Daher ist es für alle Mitgliedstaaten und damit auch für Österreich weiterhin notwendig, Kenntnis über den gesamten Außenhandel (EU- und Drittstaatenhandel) zu haben.

Die Direkterhebung zur Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (INTRASTAT) dient dem Zweck, aktuelle Daten über den Handel Österreichs innerhalb der Union in den vielfältigsten Gliederungen bereitzustellen. Diese Ergebnisse werden von den Organen der EU (z.B. Eurostat) den nationalen Regierungen, Wirtschafts- und Unternehmensverbänden, Institutionen der Marktforschung und Marktbeobachtung sowie Unternehmen verwendet, um u.a. Analysen über die eigene europäische Wettbewerbsfähigkeit, die Import- und Exportabhängigkeit bei einzelnen Gütern und Branchen im Intrahandel durchführen zu können.

Wegen des Wegfalls der Zollförmlichkeiten im Intra-EU-Handel zwischen den Mitgliedstaaten fiel auch das Erhebungssystem auf Basis der Zolldeklaration weg. Als Ersatz wurde im Rahmen der Europäischen Union für den Warenaustausch innerhalb der Union das Erhebungssystem INTRASTAT eingeführt. Diese sieht eine Erhebung der statistischen Informationen direkt bei den beteiligten Wirtschaftsbeteiligten vor. Die Bezeichnung „Wirtschaftsbeteiligte“ ist der EU-weit allgemein verwendete Ausdruck für Unternehmen und sonstige Wirtschaftsbeteiligte.

Auskunftspflichtige melden bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates jeden Monat eine Statistikmeldung, die ihre Importe aus bzw. Exporte in die Länder der Europäischen Union zum Gegenstand hat. In Österreich ist die zuständige Stelle Statistik Austria.

Mit dem Berichtsjahr 2022 kam es bei der Erhebung zum Intra-EU-Handel (INTRASTAT) durch das in Kraft treten der „European Business Statistics“ (EBS) EU-weit zu Änderungen. Allgemeine Informationen zur Entstehung und den Hintergründen der Rechtsgrundlage wurden in den Statistischen Nachrichten (SN 2/2018) unter dem Stichwort ITGS (International Trade in Goods Statistics), INTRASTAT, publiziert. Die Einführung von EBS (European Business Statistics) ist nun ein großer Schritt hinsichtlich einer modernen Erstellung der Intra-EU-Handelsstatistik, welche auch immer das Ziel der Entlastung von Respondenten hinsichtlich ihrer statistischen Berichtspflichten gewichtige Priorität gibt. Seite 6 / 57

Rechtlicher Hintergrund und Allgemeine Hinweise

Zweck und Anwendungsbereich

Der Begriff „INTRASTAT“ wird als praktische Bezeichnung für das statistische Erhebungssystem zur Erstellung der Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Intra-EU-Warenverkehr, verwendet. Die INTRASTAT-Meldungen werden in allen Fällen des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten verwendet.

Die INTRASTAT-Meldungen dienen zur Übermittlung der statistischen Angaben der Auskunftspflichtigen über ihre Warenverkehre innerhalb der Union, für die keine Zollbehandlung (e-zoll) für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, an Statistik Austria. Zu diesen Warenverkehren zählen Warenverkehre mit Unionswaren – das sind Waren, die in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt wurden oder sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden; alle anderen Waren gelten als Nicht-Unionswaren. Warenverkehre mit Nicht-Unionswaren sind in der INTRASTAT-Meldung aber zu erfassen, wenn diese im Rahmen einer zollamtlich bewilligten Lohnveredelung oder einem Umwandlungsverfahren innerhalb der EU grenzüberschreitend bewegt werden.

Werden für Warenverkehre innerhalb der Union mit Nicht-Unionswaren aber e-zoll Anmeldungen im Rahmen einer Zollbehandlung erstellt, hat keine gesonderte INTRASTAT-Meldung zu erfolgen, da hier Information für INTRASTAT sekundärstatistisch aus den Zollanmeldungen entnommen werden (siehe auch Anhang 8 – Anwendungsgebiet).

Auskunftspflicht und Auskunftspflichtiger

Folgende Bestimmungen gelten lt. VO (EU) 2020/1197 im Zusammenhang mit HStG 1995 i.d.g.F. hinsichtlich Auskunftspflicht und Auskunftspflichtiger.

Ausführer und Einführer

1. Der Ausführer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Handeln zur Ausfuhr von Waren führt. Als ein solches Handeln des Ausführers gilt:

a) der Abschluss des Vertrags — mit Ausnahme von Beförderungsverträgen — der zur Ausfuhr der Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat führt, oder andernfalls

b) die Verbringung von Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat oder das Veranlassen der Ausfuhr der Waren im Ausfuhrmitgliedstaat oder andernfalls

c) der Besitz der Waren, die aus dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden.

2. Der Einführer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Handeln zur Einfuhr von Waren führt. Als ein solches Handeln eines Einführers gilt:

a) der Abschluss des Vertrags — mit Ausnahme von Beförderungsverträgen — der zur Einfuhr der Waren in den Einfuhrmitgliedstaat führt, oder andernfalls

b) die Verbringung von Waren in den Einfuhrmitgliedstaat oder das Veranlassen der Einfuhr der Waren in den Einfuhrmitgliedstaat oder andernfalls

c) der Besitz der Waren, die in den Einfuhrmitgliedstaat eingeführt werden. Seite 7 / 57

Meldeeinheit für Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union

1. Die Meldeeinheit für Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union ist im Ausfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige nach der Definition unter Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eine individuelle Mehrwertsteuer Identifikationsnummer erhalten haben,

a) der bzw. die die Lieferung von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls

b) der Ausführer nach Abschnitt „Ausführer und Einführer“

2. Die Meldeeinheit für Statistiken über Einfuhren von Waren innerhalb der Union ist, da die INTRASTAT-Erhebung als Datenquelle genutzt wird, im Einfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige nach der Definition unter Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben,

a) der bzw. die den Erwerb von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls

b) der Einführer nach Abschnitt „Ausführer und Einführer“

3. Die Definition der Meldeeinheit kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen, wie z.B. für den Warenverkehr mit Luftfahrzeugen, wo das wirtschaftliche Eigentum das grundlegende Prinzip ist, angepasst sein.

UID-Nummer und Zusatz

Bei der Abgabe der INTRASTAT-Meldung ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) sowie der „Zusatz“ anzugeben. Die UID-Nummer ist die spezielle Registrierungsnummer, die der Identifikation gegenüber anderen Unternehmen dient. Der „Zusatz“ ist eine von Statistik Austria zugeteilte dreistellige Nummer zur Unterscheidung von getrennt zu INTRASTAT meldenden Wirtschaftsbeteiligten innerhalb einer Organschaft bzw. von getrennt zu INTRASTAT meldenden Bereichen eines Wirtschaftsbeteiligten. Beispiel: ATU12345678.001. Für weitere Details zur Anmeldung zur Abgabe der INTRASTAT-Meldung Zusatz, siehe auch RTIC-Hilfe unter „Anmeldung im „Statistik Austria Portal“.

Drittanmelder

INTRASTAT-Meldungen können auch von sog. Drittanmeldern für die Auskunftspflichtigen abgegeben werden. Die Auskunftspflicht verlagert sich nicht, wenn ein Dritter oder mehrere Dritte, z.B. Spediteure, mit der Erstellung der statistischen Meldung beauftragt wird bzw. werden (Drittanmelder). Der Auskunftspflichtige bleibt auch in diesem Fall für die Richtigkeit der gelieferten Angaben verantwortlich. Seite 8 / 57

Berichtszeitraum – Berichtsjahr und Berichtsmonat

Generell ist der Berichtszeitraum in der ITGS der Monat in dem eine Ware physisch importiert bzw. exportiert wird. Entsprechend diesem allgemeinen Prinzip gilt für die Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union (INTRASTAT) daher der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet, als Bezugs- bzw. Berichtszeitraum.

Das INTRASTAT-System ist sehr eng an das Umsatzsteuersystem angepasst, und meist fallen der physische Import bzw. Export einer Ware und der umsatzsteuerliche Steuertatbestand in einem Monat zusammen. Findet der Steuertatbestand im Monat nach dem physischen Import oder Export statt, so ist der Berichtszeitraum der Kalendermonat, in dem der Steuertatbestand bei den Unionswaren eintritt, für die Mehrwertsteueransprüche auf innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb von Gegenständen nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bestehen.

Verstreichen zwischen der physischen Ein- oder Ausfuhr von Waren und dem Steuertatbestand mehr als ein Kalendermonat, ist der Bezugszeitraum aber der Monat, in dem die Ein- oder Ausfuhr physisch erfolgt. Das heißt, auf jeden Fall muss ein Warenverkehr innerhalb der Union spätestens im darauffolgenden Monat statistisch angemeldet werden, auch wenn sich die Rechnungsstellung bzw. der Rechnungseingang später ist.

Beispiele:

1)

Eine Ware wird im Mai nach Frankreich exportiert, die Rechnung darüber wird im Juni ausgestellt; hier ist der Berichtsmonat der Juni.

2)

Eine Ware wird im August aus Italien importiert, die Rechnung hierüber wird im September ausgestellt; hier ist der Berichtsmonat der September.

3)

Eine Ware wird im September nach Dänemark exportiert, die Rechnung wird aber erst im Dezember ausgestellt; hier ist der Berichtsmonat der September.

Praktischer Hinweis: Die Angaben zu mehreren Warenverkehren innerhalb der Union in einem Berichtsmonat können in einer Position zusammengefasst werden, wenn bei den einzelnen Warenverkehren die Angaben für die nominalen Variable (KN8-Code, Art des Geschäfts, Ursprungsland, Bestimmungsland und Empfänger-UID im Export bzw. Versendungsland im Import) je Verkehrsrichtung identisch sind, d.h. wenn jede einzelne dieser Variable dieselbe Merkmalsausprägung enthält.

Leermeldung

Auskunftspflichtige müssen in Monaten, in denen keine Intra-EU-Importe oder Intra-EU-Exporte stattgefunden haben, eine Leermeldung abgeben.

Warenfluss – Export bzw. Import

Allgemein gesprochen bezeichnet Export von Waren alle physischen Warenbewegungen, durch die sich die Warenbestände eines Mitgliedstaats verringern, weil die Waren das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats mit Ziel im statistischen Erhebungsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlassen.

Der Import von Waren bezeichnet alle physischen Warenbewegungen, durch die sich die Warenbestände eines Mitgliedstaats erhöhen, indem sie aus dem statistischen Erhebungsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats gelangen. Seite 9 / 57

Befreiungen und Vereinfachungen bzw. besondere Bestimmungen

Im Folgenden sind die Kriterien hinsichtlich der generellen Befreiungen von der INTRASTAT-Meldung (Assimilationsschwelle) bzw. die Kriterien hinsichtlich von Vereinfachungen bei der Erstellung der INTRASTAT-Meldung zusammengefasst.

Assimilationsschwelle

Die Assimilationsschwelle bezieht sich auf die jährliche Summe der meldepflichtigen, grenzüberschreitenden Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union je Verkehrsrichtung.

Die Befreiung gilt für Wirtschaftsteilnehmer, deren im Intrahandel getätigte jährliche Intra-EU-Exporte (Versendungen) in andere Mitgliedstaaten (und Nordirland) oder Intra-EU-Importe (Eingänge) aus anderen Mitgliedstaaten (und Nordirland) einen Gesamtbetrag von 1.100.000 EURO im Vorjahr nicht erreicht bzw. nicht überschritten haben.

Wird die Wertgrenze von 1.100.000 EURO im laufenden Kalenderjahr erreicht bzw. überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese erreicht bzw. überschritten wurde, statistische Meldungen abzugeben. Hierbei sind alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der EU zu berücksichtigen (z.B. Kauf- und Konsignationsgeschäfte, Lohnveredelungen, Versandhandel etc.).

Praktischer Hinweis: Überprüfen Sie bitte gegebenenfalls Ihre INTRASTAT-Meldepflicht.

Beispiel:

Wurden von einem Wirtschaftsbeteiligten beispielsweise folgende grenzüberschreitende Lieferungen durchgeführt:

    • Januar 2025:

innergemeinschaftliche Lieferungen i. H. v. 520.000 EUR,

  • Februar 2025:

innergemeinschaftliche Lieferungen i. H. v. 200.000 EUR,

Lieferungen an Privatpersonen (Versandhandel) i H.v. 350.000 EUR,

  • März 2025:

innergemeinschaftliche Lieferungen i. H. v. 100.000 EUR,

Warenlieferungen zur Lohnveredelung i. H. v. 50.000 EUR,

so sind alle meldepflichtigen, grenzüberschreitenden Warenlieferungen ab inklusive März 2025 in INTRASTAT zu melden. Für die Importseite gelten die gleichen Voraussetzungen, wie auf der Exportseite.

Ende der Meldepflicht:

Sobald ein Wirtschaftsbeteiligter INTRASTAT-meldepflichtig wird, beträgt die minimale Meldepflicht-Dauer 13 Monate. Dies ist der Fall, wenn die Assimilationsschwelle z. B. im Dezember 2024 überschritten wird, im Berichtsjahr 2025 hingegen nicht. Die Meldepflicht endet stets zum 31.12. eines Berichtsjahres, sofern die Assimilationsschwelle in dem Berichtsjahr nicht überschritten wurde und der Wirtschaftsbeteiligte bereits im Vorjahr meldepflichtig wurde.

Privatpersonen sind in der Regel an sich von der Auskunftspflicht befreit – für Ausnahmen, siehe Anhang 3 – Methodische Zusatzinformation, Warenverkehre mit Hochseeschiffen, Luftfahrzeugen, Raumflugkörpern. Lieferungen an Privatpersonen sind jedoch meldepflichtig – siehe Anhang 4 – Erläuterungen und Beispiele zur Art des Geschäfts Seite 10 / 57

Spezifische Schwelle für den Statistischen Wert

Wirtschaftsbeteiligte, deren Intra-EU-Exporte bzw. deren Intra-EU-Importe die Grenze von 12 Millionen EURO in der jeweiligen Verkehrsrichtung nicht überschreiten, sind von der eigenständigen Berechnung des Statistischen Werts befreit.

Empfänger-UID

Nur in wenigen Ausnahmefällen kann im Intra-EU-Export der „Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat“ nicht ermittelt werden. Die entsprechende Anleitung für derartige Fälle findet sich im Kapitel „Erläuterungen zu den Variablen“ unter „Empfänger-UID“.

Vereinfachung bei der Meldung der Eigenmasse

Die Angabe der Eigenmasse kann für jene KN8-Codes entfallen, bei denen die Angabe einer Besonderen Maßeinheit laut Kombinierter Nomenklatur (KN) vorgeschrieben ist. Siehe Kapitel „Erläuterungen zu den Variablen“ unter „Eigenmasse“

Kleine Transaktionen

Warentransaktionen einer Rechnung, deren Gegenwert aller Transaktionen 1000 EURO in einem Monat nicht überschreitet, können unter der Sammelnummer 9950 0000 der Kombinierten Nomenklatur zusammengefasst werden. Die Übermittlung im Rahmen dieser Vereinfachung wird auf folgende Daten beschränkt:

– im Intra-EU-Import: Versendungsmitgliedstaat,

– im Intra-EU-Export: Bestimmungsmitgliedstaat und Empfänger-UID,

– in beiden Verkehrsrichtungen: Wert der Waren.

Die Verwendung der Sammelnummer 9950 0000 unterliegt einer Qualitätsbewertung seitens Statistik Austria, und es kann daher sein, dass es in einer Verkehrsrichtung zu einem Zeitpunkt nicht möglich ist, diese zu verwenden, da das EU-Ziel einer hinreichenden Datenqualität der statistischen Information durch weitere Meldungen auf der Sammelnummer nicht gewährleistet wäre. Übersteigt der Gesamtwert auf der Import- bzw. auf der Exportseite der in diesem vereinfachten Verfahren gemeldeten Transaktionen 10 % eines Auskunftspflichtigen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr je Berichtsmonat, so ist in diesem Fall die Zustimmung der Statistik Austria, Kontaktperson: Herr Roman Podhorny (roman.podhorny@statistik.gv.at) Tel. +43 1 711 28-7811, erforderlich. Seite 11 / 57

Vollständige Fabrikationsanlagen

Unter der Bedingung, dass der gesamte statistische Wert einer bestimmten Fabrikationsanlage 3 Millionen EURO übersteigt und es sich nicht um die Wiederverwendung vollständiger Fabrikationsanlagen handelt, kann hinsichtlich der Vereinfachung bei der Meldung einer „Vollständigen Fabrikationsanlage“ angesucht werden. Unter Anhang 6 – Vollständige Fabrikationsanlage sind die meldetechnischen Bedingungen bzw. Details angeführt.

Elektrischer Strom

Der Intra-EU-Import bzw. der Intra-EU-Export von elektrischem Strom (KN 2716 00 00) muss nicht angemeldet werden.

Nicht anzumeldende Warenverkehre

Einige Warenverkehre, wie zum Beispiel „gesetzliche Zahlungsmittel“ sind nicht in die INTRASTAT-Meldung aufzunehmen. Im Anhang 1 – Befreiungsliste sind diese Warenverkehre aufgelistet.

Warenverkehre mit bzw. Lieferungen an Luftfahrzeuge oder Hochseeschiffe

Die für diese „bestimmten Warenverkehre“ geltenden Meldemodalitäten können den entsprechenden Erläuterungen im Anhang 2 – Vertiefende Beispiele und Sondermodalitäten nachgelesen werden.

Anmeldestelle, Meldemedium, Abgabe und Berichtigung von Meldungen

Die INTRASTAT-Meldungen sind direkt an Statistik Austria, der Anmeldestelle, unter Verwendung des Tools RTIC (Reporting Tool Intra Collect) als Meldemedium abzugeben.

Die monatliche Gesamtmeldung muss spätestens zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats an Statistik Austria übermittelt werden. Monatliche Gesamtmeldungen erleichtern die Bearbeitung innerhalb Statistik Austria. Natürlich ist aber auch eine Übermittlung von Teilmeldungen grundsätzlich erlaubt. Die letzte Teilmeldung muss spätestens bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats an Statistik Austria übermittelt werden. Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit ihrer (Teil-) Meldungen, um Rückfragen seitens Statistik Austria vermeiden zu können. Die letztmöglichen Einsendetermine für den jeweiligen Berichtsmonat finden Sie im Anhang 9 – Meldefristen.

INTRASTAT-Meldungen, die sich nach Übermittlung an Statistik Austria als fehlerhaft herausstellen, sind grundsätzlich zu berichtigen. Es sind nur Angaben zu korrigieren, die im Zeitpunkt der Anmeldung objektiv unzutreffend waren (z.B. Anmeldung einer anderen als der gelieferten Ware), nicht dagegen später eingetretene Änderungen (z.B. spätere Vertragsänderungen, Gutschriften, Skonti oder Mengenrabatte am Jahresende).

Aus Vereinfachungsgründen können sich Berichtigungen auf bedeutende Fälle beschränken:

– Angaben bei den Variablen „Rechnungsbetrag“ bzw. „Statistischer Wert“ müssen nur korrigiert werden, wenn sich der ursprüngliche Wert durch die Korrektur um mehr als 1.000 EURO verändert;

– Angaben bei den Variablen „Eigenmasse“ bzw. „Besondere Maßeinheit“ müssen nur korrigiert werden, wenn sich die ursprüngliche Menge der jeweiligen Variable durch die Korrektur um mehr als 5% verändert;

– Angaben zu den übrigen Variablen müssen nur korrigiert werden, wenn der Rechnungsbetrag der betreffenden Warenposition höher als 1.000 EURO ist.

Hinsichtlich der technischen Umsetzung von Meldungen siehe RTIC-Hilfe. Seite 12 / 57

Rechtsgrundlagen

Folgende Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene bzw. nationaler Ebene, in der jeweils gültigen Fassung, gelten für die ITGS (International Trade in Goods Statistics). D.h. auch, zu den Angaben in der INTRASTAT-Meldung sind Auskunftspflichtige aufgrund dieser Rechtsvorschriften verpflichtet:

EBS (European Business Statistics) Basisverordnung – VO (EU) 2019/2152 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. 2019 L 327).

EBS (European Business Statistics) Allgemeine Durchführungsverordnung – VO (EU) 2020/1197 Verordnung der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. 2020 L 271).

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) – BGBl. I Nr.163/1999, i.d.g.F.

Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995 – BGBl. Nr. 173/1995, i.d.g.F.

Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatVO 2022 – BGBl. Nr. 17/2022, i.d.g.F.

Geheimhaltung der INTRASTAT-Daten, Individualdaten

Allgemein gilt, dass Individualdaten grundsätzlich nicht weitergegeben werden dürfen. Gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, § 17, Abs. 2, dürfen die Organe der Bundesstatistik personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat. Diese Ausnahmen sind gesetzlich geregelt und in zwei Fällen gegeben:

Österreich: nationale Behörden

Individuelle Angaben dürfen anderen nationalen Behörden oder Ämtern bekannt gegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist (HStG 1995, § 3) bzw. erhebliche Differenzen, die zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen der Wirtschaftsbeteiligten und den von den Steuerverwaltungsbehörden übermittelten Finanzdaten festgestellt werden – sie sind in Zusammenarbeit mit diesen Behörden aufzuklären.

EU: Mikrodatenaustausch über Intra-EU-Exporte zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union

Die nationalen statistischen Stellen des Mitgliedstaats des Intra-EU-Exports haben entsprechend VO (EU) 2019/2152 und VO (EU) 2020/1197 den nationalen statistischen Stellen des Mitgliedstaats des Intra-EU-Imports die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 Absatz 1 der VO (EU) 2019/2152 festgelegten Informationen spätestens 30 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bereitzustellen.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Weitere Informationen zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie auf unserer Webseite https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Rechtsgrundlagen, Datenschutz“ Seite 13 / 57

Datenqualität, Kontrollverfahren, Folgen von Verstößen gegen die Auskunftspflicht

Die Außenhandelsstatistik als eine zentrale Europäische Statistik mit bis ins Detail gehender Europäischer Normierung und Reglementierung unterliegt lt. Artikel 11 der VO (EU) 2020/1197 einem stringenten Europäischen Qualitäts- und Compliance-Monitoring. Die Qualität der von den Auskunftspflichtigen zu meldenden INTRASTAT-Daten ist von zentraler Bedeutung für die Erstellung der Intra-EU-Handelsstatistik. Diese Qualitätsanforderung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund des EU-weit verpflichtenden Mikrodatenaustausches über Intra-EU-Exporte zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union bzw. der Notwendigkeit, dass die INTRASTAT-Daten nicht nur in Österreich, sondern auch in den Partnermitgliedstaaten einer strengen Qualitätsbewertung (wie etwa Spiegelvergleichen) unterliegen, zu sehen.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Auskunftspflichtigen gemeldeten INTRASTAT-Daten ist EU-weit von großer Bedeutung. Daher wird in Abschnitt 8, Absatz 1, der VO (EU) 2020/1197, welcher Pflichten der Meldeeinheiten für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr behandelt festgelegt, dass Auskunftspflichtige verpflichtet sind, auf Verlangen der nationalen statistischen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie Angaben vorgelegt haben, was in Österreich Statistik Austria ist, die Richtigkeit der bereitgestellten statistischen Informationen nachzuweisen.

Statistik Austria ist angehalten die Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die monatliche, zeitgerechte Übermittlung der INTRASTAT-Meldung zu überprüfen. Sollte dabei festgestellt werden, dass Statistik Austria die Meldung noch nicht erhalten hat, wird ein Mahnverfahren angestoßen.

Die eingehenden INTRASTAT-Meldungen werden u.a. auf Basis der Warennummer, Partnerländer, den Werten und Mengen auf formale und inhaltliche Plausibilität überprüft. Unter Zuhilfenahme von Umsatzsteuer-Daten bzw. andere Quellen werden die Meldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität kontrolliert.

Die gemeldeten Daten müssen entsprechend § 9 Abs. 2 HStG 1995 vollständig und richtig sein. Werden bedeutsame Auffälligkeiten festgestellt, so können telefonische oder schriftliche Rückfragen bis zur abschließenden Klärung seitens Statistik Austria erfolgen. Die Auskunftspflichtigen sind gemäß § 2 Abs. 2 HStG 1995 zur Mitwirkung bei der Aufklärung unplausibler Meldungen und zur Auskunftserteilung verpflichtet – für Rückfragen sind diesbezüglich Informationen bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen.

Sollten Verstöße im Rahmen der unterschiedlichen Überprüfungen festgestellt und nach Rückfragen oder Anmahnung nicht erledigt werden, so kann Statistik Austria gemäß § 23 Abs. 1 HStG 1995 ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten. Trotzdem müssen im Anschluss fehlende oder ergänzende Angaben eingereicht werden. Seite 14 / 57

Ansprechpartner

Nachfolgend finden Sie unsere Ansprechpartner für etwaige Fragen zur INTRASTAT-Meldung bzw. zum Meldetool „RTIC“:

Meldepflicht: Bei Fragen zur Meldepflicht bzw. zur Erstellung einer INTRASTAT-Meldung können Sie uns per Telefon kontaktieren. Die genauen Kontaktdaten können Sie in der RTIC-Applikation unter dem Menüpunkt „Ansprechpartner“ und auf unserer Website finden:

  •  

https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Kontakt“

Fachliche Fragen: Bei fachlichen bzw. methodischen Fragen zur INTRASTAT-Meldung.

Beispiele: Fragen bezüglich den zu meldenden Variablen (Art des Geschäfts, Statistischer Wert, etc.), fachlichen Unklarheiten im Meldetool „RTIC“, allgemeine methodische Anfragen, etc.

  •  

E-Mail: RTIC@statistik.gv.at

Warennummernauskunft: Für Fragen bezüglich der Zuordnung von einzelnen Produkten zu den Warennummern nach der Kombinierten Nomenklatur kontaktieren Sie uns bitte per Telefon. Die genauen Kontaktdaten finden Sie in der RTIC-Applikation unter dem Menüpunkt „Ansprechpartner“.

Technischer Support: Bei Fragen und Problemen rund um das Meldetool „RTIC“.

Beispiele: Fragen zum technischen Aufbau des Datenimportfiles, bei unerwarteten Abstürzen oder Ausfällen, zum Einstieg in die RTIC-Applikation (inkl. Passwort), etc.

  •  

Tel.: +43 1 711 28-8009 (Hotline)

E-Mail: helpdesk@statistik.gv.at

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Erläuterungen zu den Variablen

Das nachfolgende Kapitel stellt fachliche und methodische Informationen zu den, für die INTRASTAT-Meldung relevanten Variablen zur Verfügung. Weitere, allgemeine Informationen, die nicht nur eine einzelne Meldezeile betreffen, sondern für die gesamte INTRASTAT-Meldung relevant sein können, sind unter anderem:

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Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie Zusatz des Respondenten

Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie Zusatz des Drittanmelders (bei Bedarf)

Berichtsjahr der Meldung

Berichtsmonat der Meldung

Warenverkehrsrichtung

Diese allgemeinen Informationen müssen nicht direkt zu den einzelnen Meldezeilen angehängt werden, sondern nur einmalig bzw. einmalig pro Meldung angegeben werden. Der nachfolgende Abschnitt fokussiert daher auf die Variablen pro einzelner Transaktion (in RTIC: Meldezeile).

KN8-Code (Warennummer)

Anzugeben ist die achtstellige Warennummer (KN8-Code) der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der jeweils gültigen Fassung.

Da die Warenklassifikation der Kombinierten Nomenklatur (KN) jährlich den jeweiligen Erfordernissen angepasst wird, treten in bestimmten Bereichen Warennummernänderungen auf. Diese Änderungen sind in den Jänner Meldungen bereits zu berücksichtigen.

Auszüge aus dem Warenverzeichnis können unter Angabe des Warenbereiches (Kapitel) oder der zu meldenden Ware telefonisch oder per E-Mail angefordert werden. Ebenfalls können telefonische Auskünfte über einzelne Warennummern eingeholt werden. Die jeweiligen Kontaktdaten können Sie auf unserer Website unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Kontakt“ finden.

Des Weiteren können Sie Informationen zum Warenverzeichnis auf der Website von Statistik Austria unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ abrufen.

Alternativ gibt es seitens der Zollbehörden die Möglichkeit zur Warennummernauskunft.

Eurostat bietet eine Suchmaschine https://eurostat.prod.3ceonline.com/ in englischer Sprache an, die gegebenenfalls auch zur Warennummernzuordnung verwendet werden kann. Außerdem befinden sich mehrere hilfreiche Links zur Warennummernzuordnung auf dieser Plattform. Auf dieser Website kann auch eine Verbindliche Zolltarifauskunft unter EU Binding Tariff Information (BTI) database bzw. unter VZTA gestartet werden.

Eine weitere Hilfestellung zur Suche von KN8-Codes bietet die Suchmaschine von Destatis (Deutsches Statistisches Bundesamt). Seite 16 / 57

Warenbezeichnung

Eigene Warenbezeichnungen sollten eine eindeutige Identifizierung der Ware nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) ermöglichen. Durch die Angabe der Warenbezeichnung (z.B. der handelsüblichen Bezeichnung, wie auf den meisten Rechnungen vermerkt) können diesbezügliche Rückfragen von Statistik Austria vermieden werden.

Hinweis: Der veröffentliche Warentext basierend auf der Verordnung der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur muss nicht mitgesendet werden.

Bestimmungsland – nur im Intra-EU-Export (Versendung)

Anzugeben ist der EU-Mitgliedstaat, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Ist der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsmitgliedstaat der letzte bekannte Mitgliedstaat, in den die Waren verbracht werden sollen.

Die Auswahl erfolgt nach dem zweistelligen ISO-Alpha-Code gemäß dem aktuell gültigen „Länderverzeichnis“, das auf unserer Webseite unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ zu finden ist.

Hinweis: In der Regel stimmen bei den meisten Geschäftsfällen das Bestimmungsland sowie das Länderkürzel der Empfänger-UID überein (näheres siehe Variable „Empfänger-UID“).

Versendungsland – nur im Intra-EU-Import (Eingang)

Anzugeben ist der EU-Mitgliedstaat, in dem die ihn verlassenden Waren Gegenstand einer Versendung mit Bestimmungsmitgliedstaat Österreich geworden sind. Ist dieser Versendungsmitgliedstaat nicht bekannt, so ist der Einkaufsmitgliedstaat anzugeben. Einkaufsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem der Vertragspartner (Verkäufer) ansässig ist, mit dem der Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, der zur Lieferung der Waren nach Österreich führt, geschlossen wurde.

Die Auswahl erfolgt nach dem zweistelligen ISO-Alpha-Code gemäß dem aktuell gültigen „Länderverzeichnis“, das auf unserer Webseite unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ zu finden ist. Seite 17 / 57

Ursprungsland – im Import (Eingang) und im Export (Versendung)

Die Angabe des Ursprungslandes ist sowohl im Intra-EU-Import, als auch ab dem Berichtsjahr 2022 im Intra-EU-Export zwingend erforderlich.

Anzugeben ist das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehrere Länder beteiligt, so ist das Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Betrifft den Intra-EU-Import

Wenn die Ware österreichischen Ursprungs ist, so ist der Versendungsmitgliedstaat als Ursprungsland anzugeben. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, so darf in Ausnahmefällen der Versendungsmitgliedstaat angegeben werden.

Betrifft den Intra-EU-Export

Beachten Sie bitte, dass das Ursprungsland, z.B. auf Grund von Produktionsschritten in Österreich, auf der Exportseite auch Österreich sein kann.

Die Auswahl erfolgt nach dem zweistelligen ISO-Alpha-Code gemäß dem aktuell gültigen „Länderverzeichnis“, das auf unserer Webseite unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ zu finden ist. Seite 18 / 57

Art des Geschäfts

Anzugeben ist unter Benutzung der nachfolgenden Codes die zweistellige Art des Geschäfts. Es handelt sich hierbei um eine Angabe über bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages.

Im Anhang 4 – Erläuterungen und Beispiele zur Art des Geschäfts finden Sie konkrete Beispiele und näherführende Informationen zu den jeweiligen Geschäftsarten Codes. NummerArt des Geschäfts
Geschäfte mit tatsächlicher Eigentumsübertragung bei finanzieller Gegenleistung
11Endgültiger Verkauf/Kauf, ausgenommen direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n)
12Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf)
Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferung von Waren, die bereits erfasst wurden
21Rücksendung von Waren
22Ersatz für zurückgesandte Waren
23Ersatz (z.B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren
Geschäfte mit geplanter Eigentumsübertragung oder Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung
31Beförderungen in/aus ein(em) Lager (ausgenommen Auslieferungs- und Konsignationslager)
32Ansichts- oder Probesendungen (einschließlich Auslieferungs- und Konsignationslager)
33Finanzierungsleasing
34Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung
Geschäfte zur Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung)
41Waren, die voraussichtlich in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen
42Waren, die voraussichtlich nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen
Geschäfte nach der Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung)
51Waren, die in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen
52Waren, die nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen
Geschäfte zur/nach Zollabfertigung (ohne Eigentumsübertragung, betrifft Waren in Quasi-Einfuhr oder -Ausfuhr)
71Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat mit anschließender Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat (für INTRASTAT in Österreich nicht melderelevant)
72Verbringung von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren (für INTRASTAT in Österreich derzeit nicht melderelevant)
Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird
80Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird
Andere Geschäfte, die sich den anderen Codes nicht zuordnen lassen
91Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate
99Sonstige