Intrastat – Leitlinien Österreich für EBS
- Neuerungen
- Spezifische Neuerungen bzw. wesentliche Hinweise für das Berichtsjahr 2026
- Die Assimilationsschwelle liegt für den Intra-EU Import ab Berichtsjahr 2026 bei 5.000.000 Euro und für den Intra-EU Export bei 1.200.000 Euro.
- Im Anhang 2 – Vertiefende Beispiele und Sondermodalitäten, wurde der Abschnitt 3) Reihengeschäfte, Betrifft Exporte um das neue Beispiel 3.1 erweitert.
- Allgemeine Neuerungen bzw. Informationen für das Berichtsjahr 2026
- Warenverzeichnis (KN8-Code)
- Das Warenverzeichnis wird jährlich aktualisiert. Nachdem für die Erstellung der INTRASTAT-Meldung die Kombinierte Nomenklatur (KN) von zentraler Bedeutung ist, bieten wir Ihnen auf unserer Webseite unter: https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ einige Servicedokumente, die Sie insbesondere auch bei der jährlichen Umstellung des Warenverzeichnisses unterstützen können:
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- Was gibt es Neues
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- KN2- bis KN8-Codes mit Warentext
- Die Servicedokumente zum Warenverzeichnis eines neuen Berichtsjahrs liegen in der Regel bis zum entsprechenden kalendarischen Jahreswechsel vor.
- Länderverzeichnis
- Das „Länderverzeichnis“ mit allen aktuell gültigen Ländern finden Sie auf unserer Webseite unter: https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“.
- Assimilationsschwelle
- Die Assimilationsschwelle liegt auf der Intra-EU-Importseite ab Berichtsjahr 2026 bei 5.000.000 Euro und auf der Intra-EU-Exportseite bei 1.200.000 Euro.
- Wirtschaftsbeteiligte, welche in der jeweiligen Verkehrsrichtung am Ende des Berichtsjahr 2025 unter der Assimilationsschwelle von 5.000.000 Euro im Intra-EU Import bzw. 1.200.000 Euro im Intra-EU Export liegen, sind von der Meldepflicht der Intra-EU Importe (wenn in dieser Verkehrsrichtung unter der Assimilationsschwelle) bzw. der Intra-EU Exporte (wenn in dieser Verkehrsrichtung unter der Assimilationsschwelle) im Berichtsjahr 2026 befreit.
- Wird die Assimilationsschwelle von 5.000.000 EUR im Berichtsjahr 2026 im Intra-EU Import, oder wird die Assimilationsschwelle im Intra-EU Export von 1.200.000 EUR im Berichtsjahr 2026 aber erreicht oder überschritten, dann beginnt eine INTRASTAT-Meldepflicht ab diesem Berichtsmonat in der jeweiligen Verkehrsrichtung wieder.
- Hinweis: Überprüfen Sie gegebenenfalls Ihre aktuelle INTRASTAT-Meldepflicht.
- RTIC (Reporting Tool Intra Collect)
- Auf meldetechnischer Ebene ist seit der Gültigkeit der Außenhandelsbestimmungen durch EBS im Berichtsjahr 2022 RTIC (Reporting Tool Intra Collect) die einzige technische Schnittstelle zur Abgabe der INTRASTAT-Meldung. Eine detaillierte Beschreibung von RTIC und dessen genauen Funktionalitäten finden Sie auf unserer Website in der aktuellsten
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- Version der RTIC-Hilfe für EBS unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ bzw. unter dem Unterpunkt „Fragebogen / Meldemöglichkeit“.
- Zusammenfassung von Meldepositionen
- Praktischer Hinweis: Die Angaben zu mehreren Warenverkehren innerhalb der Union in einem Berichtsmonat können in einer Position zusammengefasst werden, wenn bei den einzelnen Warenverkehren die Angaben für die nominalen Variable (KN8-Code, Art des Geschäfts, Ursprungsland, Bestimmungsland und Empfänger-UID im Export bzw. Versendungsland im Import) je Verkehrsrichtung identisch sind, d.h. wenn jede einzelne dieser Variable dieselbe Merkmalsausprägung enthält.
- Publikationen
- Falls Sie Interesse an den Ergebnissen der Außenhandelsstatistik haben, dürfen wir Sie auf unsere Website verweisen:
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- Österreichische Außenhandelsstatistik
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- Atlas der Außenhandelsstatistik
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- Außenhandelsstatistik nach Bundesländern
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- Außenhandel nach Unternehmensmerkmalen
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- Inhaltsverzeichnis
- Neuerungen …………………………………………………………………………………………………………………………… 2
- Spezifische Neuerungen bzw. wesentliche Hinweise für das Berichtsjahr 2026 ………………………….. 2
- Allgemeine Neuerungen bzw. Informationen für das Berichtsjahr 2026 ……………………………………… 2
- Publikationen ……………………………………………………………………………………………………………………… 3
- Inhaltsverzeichnis …………………………………………………………………………………………………………………… 4
- Vorwort – Österreich im EU-Binnenhandel ………………………………………………………………………………… 5
- Rechtlicher Hintergrund und Allgemeine Hinweise ……………………………………………………………………… 6
- Zweck und Anwendungsbereich …………………………………………………………………………………………… 6
- Auskunftspflicht und Auskunftspflichtiger ……………………………………………………………………………….. 6
- Berichtszeitraum – Berichtsjahr und Berichtsmonat…………………………………………………………………. 8
- Warenfluss – Export bzw. Import…………………………………………………………………………………………… 8
- Befreiungen und Vereinfachungen bzw. besondere Bestimmungen ………………………………………….. 9
- Anmeldestelle, Meldemedium, Abgabe und Berichtigung von Meldungen ………………………………… 11
- Rechtsgrundlagen …………………………………………………………………………………………………………….. 12
- Geheimhaltung der INTRASTAT-Daten, Individualdaten ………………………………………………………… 12
- Datenqualität, Kontrollverfahren, Folgen von Verstößen gegen die Auskunftspflicht ………………….. 13
- Ansprechpartner ……………………………………………………………………………………………………………….. 14
- Erläuterungen zu den Variablen ……………………………………………………………………………………………… 15
- KN8-Code (Warennummer) ………………………………………………………………………………………………… 15
- Warenbezeichnung ……………………………………………………………………………………………………………. 16
- Bestimmungsland – nur im Intra-EU-Export (Versendung) ……………………………………………………… 16
- Versendungsland – nur im Intra-EU-Import (Eingang) ……………………………………………………………. 16
- Ursprungsland – im Import (Eingang) und im Export (Versendung) …………………………………………. 17
- Art des Geschäfts ……………………………………………………………………………………………………………… 18
- Empfänger-UID – nur im Intra-EU-Export (Versendung) ………………………………………………………… 19
- Eigenmasse in kg ……………………………………………………………………………………………………………… 21
- Besondere Maßeinheit ………………………………………………………………………………………………………. 22
- Rechnungsbetrag in € ……………………………………………………………………………………………………….. 23
- Statistischer Wert in € ………………………………………………………………………………………………………… 24
- Anhang 1 – Befreiungsliste …………………………………………………………………………………………………….. 26
- Anhang 2 – Vertiefende Beispiele und Sondermodalitäten …………………………………………………………. 28
- Anhang 3 – Methodische Zusatzinformation …………………………………………………………………………….. 39
- Anhang 4 – Erläuterungen und Beispiele zur Art des Geschäfts …………………………………………………. 42
- Anhang 5 – Lohnveredelungen ………………………………………………………………………………………………. 49
- Anhang 6 – Vollständige Fabrikationsanlage ……………………………………………………………………………. 52
- Anhang 7 – Indirekte Warenverkehre ………………………………………………………………………………………. 53
- Anhang 8 – Anwendungsgebiet ……………………………………………………………………………………………… 55
- Anhang 9 – Meldefristen ………………………………………………………………………………………………………… 57
- Referenzen bzw. Quellen ………………………………………………………………………………………………………. 58
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- Vorwort – Österreich im EU-Binnenhandel
- Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1995 und den EU Erweiterungen nahmen die Verflechtungen der österreichischen Volkswirtschaft mit den einzelnen Mitgliedstaaten zu. Der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital wird jedoch keinesfalls zu einer vollständigen Verschmelzung der beteiligten Volkswirtschaften führen, da es vorläufig auch weiterhin nationale Zahlungsbilanzen, Unterschiede im nationalen Recht sowie nationale Wirtschaftspolitiken geben wird. Daher ist es für alle Mitgliedstaaten und damit auch für Österreich weiterhin notwendig, Kenntnis über den gesamten Außenhandel (EU- und Drittstaatenhandel) zu haben.
- Die Direkterhebung zur Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (INTRASTAT) dient dem Zweck, aktuelle Daten über den Handel Österreichs innerhalb der Union in den vielfältigsten Gliederungen bereitzustellen. Diese Ergebnisse werden von den Organen der EU (z.B. Eurostat) den nationalen Regierungen, Wirtschafts- und Unternehmensverbänden, Institutionen der Marktforschung und Marktbeobachtung sowie Unternehmen verwendet, um u.a. Analysen über die eigene europäische Wettbewerbsfähigkeit, die Import- und Exportabhängigkeit bei einzelnen Gütern und Branchen im Intrahandel durchführen zu können.
- Wegen des Wegfalls der Zollförmlichkeiten im Intra-EU-Handel zwischen den Mitgliedstaaten fiel auch das Erhebungssystem auf Basis der Zolldeklaration weg. Als Ersatz wurde im Rahmen der Europäischen Union für den Warenaustausch innerhalb der Union das Erhebungssystem INTRASTAT eingeführt. Diese sieht eine Erhebung der statistischen Informationen direkt bei den beteiligten Wirtschaftsbeteiligten vor. Die Bezeichnung „Wirtschaftsbeteiligte“ ist der EU-weit allgemein verwendete Ausdruck für Unternehmen und sonstige Wirtschaftsbeteiligte.
- Auskunftspflichtige melden bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates jeden Monat eine Statistikmeldung, die ihre Importe aus bzw. Exporte in die Länder der Europäischen Union zum Gegenstand hat. In Österreich ist die zuständige Stelle Statistik Austria.
- Mit dem Berichtsjahr 2022 kam es bei der Erhebung zum Intra-EU-Handel (INTRASTAT) durch das in Kraft treten der „European Business Statistics“ (EBS) EU-weit zu Änderungen. Allgemeine Informationen zur Entstehung und den Hintergründen der Rechtsgrundlage wurden in den Statistischen Nachrichten (SN 2/2018) unter dem Stichwort ITGS (International Trade in Goods Statistics), INTRASTAT, publiziert. Die Einführung von EBS (European Business Statistics) ist nun ein großer Schritt hinsichtlich einer modernen Erstellung der Intra-EU-Handelsstatistik, welche auch immer das Ziel der Entlastung von Respondenten hinsichtlich ihrer statistischen Berichtspflichten gewichtige Priorität gibt.
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- Rechtlicher Hintergrund und Allgemeine Hinweise
- Zweck und Anwendungsbereich
- Der Begriff „INTRASTAT“ wird als praktische Bezeichnung für das statistische Erhebungssystem zur Erstellung der Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Intra-EU-Warenverkehr, verwendet. Die INTRASTAT-Meldungen werden in allen Fällen des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten verwendet.
- Die INTRASTAT-Meldungen dienen zur Übermittlung der statistischen Angaben der Auskunftspflichtigen über ihre Warenverkehre innerhalb der Union, für die keine Zollbehandlung (e-zoll bzw. ACCS) für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, an Statistik Austria. Zu diesen Warenverkehren zählen Warenverkehre mit Unionswaren – das sind Waren, die in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt wurden oder sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden; alle anderen Waren gelten als Nicht-Unionswaren. Warenverkehre mit Nicht-Unionswaren sind in der INTRASTAT-Meldung aber zu erfassen, wenn diese im Rahmen einer zollamtlich bewilligten Lohnveredelung oder einem Umwandlungsverfahren innerhalb der EU grenzüberschreitend bewegt werden.
- Werden für Warenverkehre innerhalb der Union mit Nicht-Unionswaren aber e-zoll bzw. ACCS Anmeldungen im Rahmen einer Zollbehandlung erstellt, hat keine gesonderte INTRASTAT-Meldung zu erfolgen, da hier Information für INTRASTAT sekundärstatistisch aus den Zollanmeldungen entnommen werden (siehe auch Anhang 8 – Anwendungsgebiet).
- Auskunftspflicht und Auskunftspflichtiger
- Folgende Bestimmungen gelten lt. VO (EU) 2020/1197 im Zusammenhang mit HStG 1995 i.d.g.F. hinsichtlich Auskunftspflicht und Auskunftspflichtiger.
- Ausführer und Einführer
- Der Ausführer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Handeln zur Ausfuhr von Waren führt. Als ein solches Handeln des Ausführers gilt:
a) der Abschluss des Vertrags — mit Ausnahme von Beförderungsverträgen — der zur Ausfuhr der Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat führt, oder andernfalls
b) die Verbringung von Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat oder das Veranlassen der Ausfuhr der Waren im Ausfuhrmitgliedstaat oder andernfalls
c) der Besitz der Waren, die aus dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden. - Der Einführer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Handeln zur Einfuhr von Waren führt. Als ein solches Handeln eines Einführers gilt:
a) der Abschluss des Vertrags — mit Ausnahme von Beförderungsverträgen — der zur Einfuhr der Waren in den Einfuhrmitgliedstaat führt, oder andernfalls
b) die Verbringung von Waren in den Einfuhrmitgliedstaat oder das Veranlassen der Einfuhr der Waren in den Einfuhrmitgliedstaat oder andernfalls
c) der Besitz der Waren, die in den Einfuhrmitgliedstaat eingeführt werden.
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Meldeeinheit für Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union - Die Meldeeinheit für Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union ist im Ausfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige nach der Definition unter Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eine individuelle Mehrwertsteuer Identifikationsnummer erhalten haben,
a) der bzw. die die Lieferung von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls
b) der Ausführer nach Abschnitt „Ausführer und Einführer“ - Die Meldeeinheit für Statistiken über Einfuhren von Waren innerhalb der Union ist, da die INTRASTAT-Erhebung als Datenquelle genutzt wird, im Einfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige nach der Definition unter Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben,
a) der bzw. die den Erwerb von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls
b) der Einführer nach Abschnitt „Ausführer und Einführer“ - Die Definition der Meldeeinheit kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen, wie z.B. für den Warenverkehr mit Luftfahrzeugen, wo das wirtschaftliche Eigentum das grundlegende Prinzip ist, angepasst sein.
UID-Nummer und Zusatz
Bei der Abgabe der INTRASTAT-Meldung ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) sowie der „Zusatz“ anzugeben. Die UID-Nummer ist die spezielle Registrierungsnummer, die der Identifikation gegenüber anderen Unternehmen dient. Der „Zusatz“ ist eine von Statistik Austria zugeteilte dreistellige Nummer zur Unterscheidung von getrennt zu INTRASTAT meldenden Wirtschaftsbeteiligten innerhalb einer Organschaft bzw. von getrennt zu INTRASTAT meldenden Bereichen eines Wirtschaftsbeteiligten. Beispiel: ATU12345678.001. Für weitere Details zur Anmeldung zur Abgabe der INTRASTAT-Meldung Zusatz, siehe auch RTIC-Hilfe unter „Anmeldung im „Statistik Austria Portal“.
Drittanmelder
INTRASTAT-Meldungen können auch von sog. Drittanmeldern für die Auskunftspflichtigen abgegeben werden. Die Auskunftspflicht verlagert sich nicht, wenn ein Dritter oder mehrere Dritte, z.B. Spediteure, mit der Erstellung der statistischen Meldung beauftragt wird bzw. werden (Drittanmelder). Der Auskunftspflichtige bleibt auch in diesem Fall für die Richtigkeit der gelieferten Angaben verantwortlich.
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Berichtszeitraum – Berichtsjahr und Berichtsmonat
Generell ist der Berichtszeitraum in der ITGS der Monat, in dem eine Ware physisch importiert bzw. exportiert wird. Entsprechend diesem allgemeinen Prinzip gilt für die Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union (INTRASTAT) daher der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet, als Bezugs- bzw. Berichtszeitraum.
Das INTRASTAT-System ist sehr eng an das Umsatzsteuersystem angepasst, und meist fallen der physische Import bzw. Export einer Ware und der umsatzsteuerliche Steuertatbestand in einem Monat zusammen. Findet der Steuertatbestand im Monat nach dem physischen Import oder Export statt, so ist der Berichtszeitraum der Kalendermonat, in dem der Steuertatbestand bei den Unionswaren eintritt, für die Mehrwertsteueransprüche auf innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb von Gegenständen nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bestehen.
Verstreichen zwischen der physischen Ein- oder Ausfuhr von Waren und dem Steuertatbestand mehr als ein Kalendermonat, ist der Bezugszeitraum aber der Monat, in dem die Ein- oder Ausfuhr physisch erfolgt. Das heißt, auf jeden Fall muss ein Warenverkehr innerhalb der Union spätestens im auf die physische Ein- oder Ausfuhr folgenden Monat statistisch angemeldet werden, auch wenn die Rechnungsstellung bzw. der Rechnungseingang später erfolgt.
Beispiele:
1)
Eine Ware wird im Mai nach Frankreich exportiert, die Rechnung darüber wird im Juni ausgestellt; hier ist der Berichtsmonat der Juni.
2)
Eine Ware wird im August aus Italien importiert, die Rechnung hierüber wird im September ausgestellt; hier ist der Berichtsmonat der September.
3)
Eine Ware wird im September nach Dänemark exportiert, die Rechnung wird aber erst im Dezember ausgestellt; hier ist der Berichtsmonat der September.
4)
Eine Ware wird im Jänner 2026 nach Finnland exportiert, die Rechnung wird aber bereits im November 2025 ausgestellt; hier ist der Berichtsmonat der Jänner 2026.
Zusammenfassung von Meldepositionen
Praktischer Hinweis: Die Angaben zu mehreren Warenverkehren innerhalb der Union in einem Berichtsmonat können in einer Position zusammengefasst werden, wenn bei den einzelnen Warenverkehren die Angaben für die nominalen Variable (KN8-Code, Art des Geschäfts, Ursprungsland, Bestimmungsland und Empfänger-UID im Export bzw. Versendungsland im Import) je Verkehrsrichtung identisch sind, d.h. wenn jede einzelne dieser Variable dieselbe Merkmalsausprägung enthält.
Leermeldung
Auskunftspflichtige müssen in Monaten, in denen keine Intra-EU-Importe oder Intra-EU-Exporte stattgefunden haben, eine Leermeldung abgeben.
Warenfluss – Export bzw. Import
Allgemein gesprochen bezeichnet Export von Waren alle physischen Warenbewegungen, durch die sich die Warenbestände eines Mitgliedstaats verringern, weil die Waren das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats mit Ziel im statistischen Erhebungsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlassen.
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Der Import von Waren bezeichnet alle physischen Warenbewegungen, durch die sich die Warenbestände eines Mitgliedstaats erhöhen, indem sie aus dem statistischen Erhebungsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats gelangen.
Befreiungen und Vereinfachungen bzw. besondere Bestimmungen
Im Folgenden sind die Kriterien hinsichtlich der generellen Befreiungen von der INTRASTAT-Meldung (Assimilationsschwelle) bzw. die Kriterien hinsichtlich von Vereinfachungen bei der Erstellung der INTRASTAT-Meldung zusammengefasst.
Assimilationsschwelle
Die Assimilationsschwelle bezieht sich auf die jährliche Summe der meldepflichtigen, grenzüberschreitenden Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union je Verkehrsrichtung.
Die Befreiung gilt für Wirtschaftsteilnehmer, deren im Intrahandel getätigte jährliche Intra-EU-Exporte (Versendungen) in andere Mitgliedstaaten (und Nordirland) oder Intra-EU-Importe (Eingänge) aus anderen Mitgliedstaaten (und Nordirland) einen Gesamtbetrag von 1.200.000 EURO im Intra-EU Export bzw. 5.000.000 EURO im Intra-EU Import im Vorjahr nicht erreicht bzw. nicht überschritten haben.
Wird die Wertgrenze von 1.200.000 EURO im Intra-EU Export bzw. von 5.000.000 EURO im Intra-EU Import im laufenden Kalenderjahr erreicht bzw. überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese erreicht bzw. überschritten wurde, statistische Meldungen abzugeben. Hierbei sind alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der EU zu berücksichtigen (z.B. Kauf- und Konsignationsgeschäfte, Lohnveredelungen, Versandhandel etc.).
Praktischer Hinweis: Überprüfen Sie bitte gegebenenfalls Ihre INTRASTAT-Meldepflicht.
Beispiel (Exportseite): - Wurden von einem Wirtschaftsbeteiligten beispielsweise folgende grenzüberschreitende Lieferungen durchgeführt:
- Januar 2026:
- o
- innergemeinschaftliche Lieferungen i. H. v. 520.000 EUR,
- Februar 2026:
- o
- innergemeinschaftliche Lieferungen i. H. v. 200.000 EUR,
- o
- Lieferungen an Privatpersonen (Versandhandel) i H.v. 350.000 EUR,
- März 2026:
- o
- innergemeinschaftliche Lieferungen i. H. v. 200.000 EUR,
- o
- Warenlieferungen zur Lohnveredelung i. H. v. 50.000 EUR,
- so sind alle meldepflichtigen, grenzüberschreitenden Warenlieferungen ab inklusive März 2026 in INTRASTAT zu melden. Für die Importseite gelten die gleichen Voraussetzungen wie auf der Exportseite, wobei die Schwelle bei den Importen bei 5.000.000 EURO liegt.
- Ende der Meldepflicht:
- Sobald ein Wirtschaftsbeteiligter INTRASTAT-meldepflichtig wird, beträgt die minimale Meldepflicht-Dauer 13 Monate. Dies ist der Fall, wenn die Assimilationsschwelle z. B. im Dezember 2025 überschritten wird, im Berichtsjahr 2026 hingegen nicht. Die Meldepflicht endet stets zum 31.12. eines Berichtsjahres, sofern die Assimilationsschwelle in dem Berichtsjahr nicht überschritten wurde und der Wirtschaftsbeteiligte bereits im Vorjahr meldepflichtig wurde.
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- Privatpersonen sind in der Regel an sich von der Auskunftspflicht befreit – für Ausnahmen, siehe Anhang 3 – Methodische Zusatzinformation, Warenverkehre mit Hochseeschiffen, Luftfahrzeugen, Raumflugkörpern. Lieferungen an Privatpersonen sind jedoch meldepflichtig – siehe Anhang 4 – Erläuterungen und Beispiele zur Art des Geschäfts
- Spezifische Schwelle für den Statistischen Wert
- Wirtschaftsbeteiligte, deren Intra-EU-Exporte bzw. deren Intra-EU-Importe die Grenze von 12 Millionen EURO in der jeweiligen Verkehrsrichtung nicht überschreiten, sind von der eigenständigen Berechnung des Statistischen Werts befreit.
- Empfänger-UID
- Nur in wenigen Ausnahmefällen kann im Intra-EU-Export der „Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat“ nicht ermittelt werden. Die entsprechende Anleitung für derartige Fälle findet sich im Kapitel „Erläuterungen zu den Variablen“ unter „Empfänger-UID“.
- Vereinfachung bei der Meldung der Eigenmasse
- Die Angabe der Eigenmasse kann für jene KN8-Codes entfallen, bei denen die Angabe einer Besonderen Maßeinheit laut Kombinierter Nomenklatur (KN) vorgeschrieben ist. Siehe Kapitel „Erläuterungen zu den Variablen“ unter „Eigenmasse“
- Kleine Transaktionen
- Warentransaktionen einer Rechnung, deren Gegenwert aller Positionen 1.000 EURO nicht überschreitet, können unter der Sammelnummer 9950 0000 der Kombinierten Nomenklatur zusammengefasst werden. Die Übermittlung im Rahmen dieser Vereinfachung wird auf folgende Daten beschränkt:
- im Intra-EU-Import: Versendungsmitgliedstaat,
- im Intra-EU-Export: Bestimmungsmitgliedstaat und Empfänger-UID,
- in beiden Verkehrsrichtungen: Wert der Waren.
Die Verwendung der Sammelnummer 9950 0000 unterliegt einer Qualitätsbewertung seitens Statistik Austria, und es kann daher sein, dass es in einer Verkehrsrichtung zu einem Zeitpunkt nicht möglich ist, diese zu verwenden, da das EU-Ziel einer hinreichenden Datenqualität der statistischen Information durch weitere Meldungen auf der Sammelnummer nicht gewährleistet wäre. Übersteigt der Gesamtwert auf der Import- bzw. auf der Exportseite der in diesem vereinfachten Verfahren gemeldeten Transaktionen 10 % eines Auskunftspflichtigen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr je Berichtsmonat, so ist in diesem Fall die Zustimmung der Statistik Austria, Kontaktperson: Herr Roman Podhorny (roman.podhorny@statistik.gv.at) Tel. +43 1 711 28-7811, erforderlich.
Vollständige Fabrikationsanlagen
Unter der Bedingung, dass der gesamte statistische Wert einer bestimmten Fabrikationsanlage 3 Millionen EURO übersteigt und es sich nicht um die Wiederverwendung vollständiger Fabrikationsanlagen handelt, kann hinsichtlich der Vereinfachung bei der Meldung einer „Vollständigen Fabrikationsanlage“ angesucht werden. Unter Anhang 6 – Vollständige Fabrikationsanlage sind die meldetechnischen Bedingungen bzw. Details angeführt.
Elektrischer Strom
Der Intra-EU-Import bzw. der Intra-EU-Export von elektrischem Strom (KN 2716 00 00) muss nicht angemeldet werden.
Nicht anzumeldende Warenverkehre
Einige Warenverkehre, wie zum Beispiel „gesetzliche Zahlungsmittel“ sind nicht in die INTRASTAT-Meldung aufzunehmen. Im Anhang 1 – Befreiungsliste sind diese Warenverkehre aufgelistet.
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Warenverkehre mit bzw. Lieferungen an Luftfahrzeuge oder Hochseeschiffe
Die für diese „bestimmten Warenverkehre“ geltenden Meldemodalitäten können den entsprechenden Erläuterungen im Anhang 2 – Vertiefende Beispiele und Sondermodalitäten nachgelesen werden.
Anmeldestelle, Meldemedium, Abgabe und Berichtigung von Meldungen
Die INTRASTAT-Meldungen sind direkt an Statistik Austria, der Anmeldestelle, unter Verwendung des Tools RTIC (Reporting Tool Intra Collect) als Meldemedium abzugeben.
Die monatliche Gesamtmeldung muss spätestens zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats an Statistik Austria übermittelt werden. Monatliche Gesamtmeldungen erleichtern die Bearbeitung innerhalb Statistik Austria. Natürlich ist aber auch eine Übermittlung von Teilmeldungen grundsätzlich erlaubt. Die letzte Teilmeldung muss spätestens bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats an Statistik Austria übermittelt werden. Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit ihrer (Teil-) Meldungen, um Rückfragen seitens Statistik Austria vermeiden zu können. Die letztmöglichen Einsendetermine für den jeweiligen Berichtsmonat finden Sie im Anhang 9 – Meldefristen.
INTRASTAT-Meldungen, die sich nach Übermittlung an Statistik Austria als fehlerhaft herausstellen, sind grundsätzlich zu berichtigen. Es sind nur Angaben zu korrigieren, die im Zeitpunkt der Anmeldung objektiv unzutreffend waren (z.B. Anmeldung einer anderen als der gelieferten Ware), nicht dagegen später eingetretene Änderungen (z.B. spätere Vertragsänderungen, Gutschriften, Skonti oder Mengenrabatte am Jahresende).
Aus Vereinfachungsgründen können sich Berichtigungen auf bedeutende Fälle beschränken: - Angaben bei den Variablen „Rechnungsbetrag“ bzw. „Statistischer Wert“ müssen nur korrigiert werden, wenn sich der ursprüngliche Wert durch die Korrektur um mehr als 1.000 EURO verändert;
- Angaben bei den Variablen „Eigenmasse“ bzw. „Besondere Maßeinheit“ müssen nur korrigiert werden, wenn sich die ursprüngliche Menge der jeweiligen Variable durch die Korrektur um mehr als 5% verändert;
- Angaben zu den übrigen Variablen müssen nur korrigiert werden, wenn der Rechnungsbetrag der betreffenden Warenposition höher als 1.000 EURO ist.
Hinsichtlich der technischen Umsetzung von Meldungen siehe RTIC-Hilfe.
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Rechtsgrundlagen
Folgende Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene bzw. nationaler Ebene, in der jeweils gültigen Fassung, gelten für die ITGS (International Trade in Goods Statistics). D.h. auch, zu den Angaben in der INTRASTAT-Meldung sind Auskunftspflichtige aufgrund dieser Rechtsvorschriften verpflichtet:
EBS (European Business Statistics) Basisverordnung – VO (EU) 2019/2152 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. 2019 L 327).
EBS (European Business Statistics) Allgemeine Durchführungsverordnung – VO (EU) 2020/1197 Verordnung der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. 2020 L 271).
Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) – BGBl. I Nr.163/1999, i.d.g.F.
Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995 – BGBl. Nr. 173/1995, i.d.g.F.
Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatVO 2022 – BGBl. Nr. 17/2022, i.d.g.F.
Geheimhaltung der INTRASTAT-Daten, Individualdaten
Allgemein gilt, dass Individualdaten grundsätzlich nicht weitergegeben werden dürfen. Gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, § 17, Abs. 2, dürfen die Organe der Bundesstatistik personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat. Diese Ausnahmen sind gesetzlich geregelt und in zwei Fällen gegeben:
Österreich: nationale Behörden
Individuelle Angaben dürfen anderen nationalen Behörden oder Ämtern bekannt gegeben werden, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist (HStG 1995, § 3) bzw. erhebliche Differenzen, die zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen der Wirtschaftsbeteiligten und den von den Steuerverwaltungsbehörden übermittelten Finanzdaten festgestellt werden – sie sind in Zusammenarbeit mit diesen Behörden aufzuklären.
EU: Mikrodatenaustausch über Intra-EU-Exporte zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union
Die nationalen statistischen Stellen des Mitgliedstaats des Intra-EU-Exports haben entsprechend VO (EU) 2019/2152 und VO (EU) 2020/1197 den nationalen statistischen Stellen des Mitgliedstaats des Intra-EU-Imports die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 Absatz 1 der VO (EU) 2019/2152 festgelegten Informationen spätestens 30 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bereitzustellen.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Weitere Informationen zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie auf unserer Webseite https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Rechtsgrundlagen, Datenschutz“
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Datenqualität, Kontrollverfahren, Folgen von Verstößen gegen die Auskunftspflicht
Die Außenhandelsstatistik als eine zentrale Europäische Statistik mit bis ins Detail gehender Europäischer Normierung und Reglementierung unterliegt lt. Artikel 11 der VO (EU) 2020/1197 einem stringenten Europäischen Qualitäts- und Compliance-Monitoring. Die Qualität der von den Auskunftspflichtigen zu meldenden INTRASTAT-Daten ist von zentraler Bedeutung für die Erstellung der Intra-EU-Handelsstatistik. Diese Qualitätsanforderung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund des EU-weit verpflichtenden Mikrodatenaustausches über Intra-EU-Exporte zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union bzw. der Notwendigkeit, dass die INTRASTAT-Daten nicht nur in Österreich, sondern auch in den Partnermitgliedstaaten einer strengen Qualitätsbewertung (wie etwa Spiegelvergleichen) unterliegen, zu sehen.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Auskunftspflichtigen gemeldeten INTRASTAT-Daten ist EU-weit von großer Bedeutung. Daher wird in Abschnitt 8, Absatz 1, der VO (EU) 2020/1197, welcher Pflichten der Meldeeinheiten für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr behandelt festgelegt, dass Auskunftspflichtige verpflichtet sind, auf Verlangen der nationalen statistischen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie Angaben vorgelegt haben, was in Österreich Statistik Austria ist, die Richtigkeit der bereitgestellten statistischen Informationen nachzuweisen.
Statistik Austria ist angehalten die Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die monatliche, zeitgerechte Übermittlung der INTRASTAT-Meldung zu überprüfen. Sollte dabei festgestellt werden, dass Statistik Austria die Meldung noch nicht erhalten hat, wird ein Mahnverfahren angestoßen.
Die eingehenden INTRASTAT-Meldungen werden u.a. auf Basis der Warennummer, Partnerländer, den Werten und Mengen auf formale und inhaltliche Plausibilität überprüft. Unter Zuhilfenahme von Umsatzsteuer-Daten bzw. andere Quellen werden die Meldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität kontrolliert.
Die gemeldeten Daten müssen entsprechend § 9 Abs. 2 HStG 1995 vollständig und richtig sein. Werden bedeutsame Auffälligkeiten festgestellt, so können telefonische oder schriftliche Rückfragen bis zur abschließenden Klärung seitens Statistik Austria erfolgen. Die Auskunftspflichtigen sind gemäß § 2 Abs. 2 HStG 1995 zur Mitwirkung bei der Aufklärung unplausibler Meldungen und zur Auskunftserteilung verpflichtet – für Rückfragen sind diesbezüglich Informationen bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen.
Sollten Verstöße im Rahmen der unterschiedlichen Überprüfungen festgestellt und nach Rückfragen oder Anmahnung nicht erledigt werden, so kann Statistik Austria gemäß § 23 Abs. 1 HStG 1995 ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten. Trotzdem müssen im Anschluss fehlende oder ergänzende Angaben eingereicht werden.
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Ansprechpartner
Nachfolgend finden Sie unsere Ansprechpartner für etwaige Fragen zur INTRASTAT-Meldung bzw. zum Meldetool „RTIC“:
Meldepflicht: Bei Fragen zur Meldepflicht bzw. zur Erstellung einer INTRASTAT-Meldung können Sie uns per Telefon kontaktieren. Die genauen Kontaktdaten können Sie in der RTIC-Applikation unter dem Menüpunkt „Ansprechpartner“ und auf unserer Website finden:
•
https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Kontakt“
Fachliche Fragen: Bei fachlichen bzw. methodischen Fragen zur INTRASTAT-Meldung.
Beispiele: Fragen bezüglich den zu meldenden Variablen (Art des Geschäfts, Statistischer Wert, etc.), fachlichen Unklarheiten im Meldetool „RTIC“, allgemeine methodische Anfragen, etc.
•
E-Mail: RTIC@statistik.gv.at
Warennummernauskunft: Für Fragen bezüglich der Zuordnung von einzelnen Produkten zu den Warennummern nach der Kombinierten Nomenklatur kontaktieren Sie uns bitte per Telefon. Die genauen Kontaktdaten finden Sie in der RTIC-Applikation unter dem Menüpunkt „Ansprechpartner“.
Technischer Support: Bei Fragen und Problemen rund um das Meldetool „RTIC“.
Beispiele: Fragen zum technischen Aufbau des Datenimportfiles, bei unerwarteten Abstürzen oder Ausfällen, zum Einstieg in die RTIC-Applikation (inkl. Passwort), etc.
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Tel.: +43 1 711 28-8009 (Hotline)
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E-Mail: helpdesk@statistik.gv.at
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Erläuterungen zu den Variablen
Das nachfolgende Kapitel stellt fachliche und methodische Informationen zu den, für die INTRASTAT-Meldung relevanten Variablen zur Verfügung. Weitere, allgemeine Informationen, die nicht nur eine einzelne Meldezeile betreffen, sondern für die gesamte INTRASTAT-Meldung relevant sein können, sind unter anderem:
•
Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie Zusatz des Respondenten
•
Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie Zusatz des Drittanmelders (bei Bedarf)
•
Berichtsjahr der Meldung
•
Berichtsmonat der Meldung
•
Warenverkehrsrichtung
Diese allgemeinen Informationen müssen nicht direkt zu den einzelnen Meldezeilen angehängt werden, sondern nur einmalig bzw. einmalig pro Meldung angegeben werden. Der nachfolgende Abschnitt fokussiert daher auf die Variablen pro einzelner Transaktion (in RTIC: Meldezeile).
KN8-Code (Warennummer)
Anzugeben ist die achtstellige Warennummer (KN8-Code) der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der jeweils gültigen Fassung.
Da die Warenklassifikation der Kombinierten Nomenklatur (KN) jährlich den jeweiligen Erfordernissen angepasst wird, treten in bestimmten Bereichen Warennummernänderungen auf. Diese Änderungen sind in den Jänner Meldungen bereits zu berücksichtigen.
Auszüge aus dem Warenverzeichnis können unter Angabe des Warenbereiches (Kapitel) oder der zu meldenden Ware telefonisch oder per E-Mail angefordert werden. Ebenfalls können telefonische Auskünfte über einzelne Warennummern eingeholt werden. Die jeweiligen Kontaktdaten können Sie auf unserer Website unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Kontakt“ finden.
Des Weiteren können Sie Informationen zum Warenverzeichnis auf der Website von Statistik Austria unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ abrufen.
Alternativ gibt es seitens der Zollbehörden die Möglichkeit zur Warennummernauskunft.
Eurostat bietet eine Suchmaschine https://eurostat.prod.3ceonline.com/ in englischer Sprache an, die gegebenenfalls auch zur Warennummernzuordnung verwendet werden kann. Außerdem befinden sich mehrere hilfreiche Links zur Warennummernzuordnung auf dieser Plattform. Auf dieser Website kann auch eine Verbindliche Zolltarifauskunft unter EU Binding Tariff Information (BTI) database bzw. unter VZTA gestartet werden.
Eine weitere Hilfestellung zur Suche von KN8-Codes bietet die Suchmaschine von Destatis (Deutsches Statistisches Bundesamt).
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Warenbezeichnung
Eigene Warenbezeichnungen sollten eine eindeutige Identifizierung der Ware nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) ermöglichen. Durch die Angabe der Warenbezeichnung (z.B. der handelsüblichen Bezeichnung, wie auf den meisten Rechnungen vermerkt) können diesbezügliche Rückfragen von Statistik Austria vermieden werden.
Hinweis: Der veröffentliche Warentext basierend auf der Verordnung der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur muss nicht mitgesendet werden.
Bestimmungsland – nur im Intra-EU-Export (Versendung)
Anzugeben ist der EU-Mitgliedstaat, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Ist der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsmitgliedstaat der letzte bekannte Mitgliedstaat, in den die Waren verbracht werden sollen.
Die Auswahl erfolgt nach dem zweistelligen ISO-Alpha-Code gemäß dem aktuell gültigen „Länderverzeichnis“, das auf unserer Webseite unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ zu finden ist.
Hinweis: In der Regel stimmen bei den meisten Geschäftsfällen das Bestimmungsland sowie das Länderkürzel der Empfänger-UID überein (näheres siehe Variable „Empfänger-UID“).
Versendungsland – nur im Intra-EU-Import (Eingang)
Anzugeben ist der EU-Mitgliedstaat, in dem die ihn verlassenden Waren Gegenstand einer Versendung mit Bestimmungsmitgliedstaat Österreich geworden sind. Ist dieser Versendungsmitgliedstaat nicht bekannt, so ist der Einkaufsmitgliedstaat anzugeben. Einkaufsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem der Vertragspartner (Verkäufer) ansässig ist, mit dem der Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, der zur Lieferung der Waren nach Österreich führt, geschlossen wurde.
Die Auswahl erfolgt nach dem zweistelligen ISO-Alpha-Code gemäß dem aktuell gültigen „Länderverzeichnis“, das auf unserer Webseite unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ zu finden ist.
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Ursprungsland – im Import (Eingang) und im Export (Versendung)
Die Angabe des Ursprungslandes ist sowohl im Intra-EU-Import, als auch ab dem Berichtsjahr 2022 im Intra-EU-Export zwingend erforderlich.
Anzugeben ist das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehrere Länder beteiligt, so ist das Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Betrifft den Intra-EU-Import
Wenn die Ware österreichischen Ursprungs ist, so ist der Versendungsmitgliedstaat als Ursprungsland anzugeben. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, so darf in Ausnahmefällen der Versendungsmitgliedstaat angegeben werden.
Betrifft den Intra-EU-Export
Beachten Sie bitte, dass das Ursprungsland, z.B. auf Grund von Produktionsschritten in Österreich, auf der Exportseite auch Österreich sein kann.
Die Auswahl erfolgt nach dem zweistelligen ISO-Alpha-Code gemäß dem aktuell gültigen „Länderverzeichnis“, das auf unserer Webseite unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ zu finden ist.
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Art des Geschäfts
Anzugeben ist unter Benutzung der nachfolgenden Codes die zweistellige Art des Geschäfts. Es handelt sich hierbei um eine Angabe über bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages.
Im Anhang 4 – Erläuterungen und Beispiele zur Art des Geschäfts finden Sie konkrete Beispiele und näherführende Informationen zu den jeweiligen Geschäftsarten Codes.
Nummer
Art des Geschäfts
Geschäfte mit tatsächlicher Eigentumsübertragung bei finanzieller Gegenleistung
11
Endgültiger Verkauf/Kauf, ausgenommen direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n)
12
Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf)
Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferung von Waren, die bereits erfasst wurden
21
Rücksendung von Waren
22
Ersatz für zurückgesandte Waren
23
Ersatz (z.B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren
Geschäfte mit geplanter Eigentumsübertragung oder Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung
31
Beförderungen in/aus ein(em) Lager (ausgenommen Auslieferungs- und Konsignationslager)
32
Ansichts- oder Probesendungen (einschließlich Auslieferungs- und Konsignationslager)
33
Finanzierungsleasing
34
Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung
Geschäfte zur Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung)
41
Waren, die voraussichtlich in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen
42
Waren, die voraussichtlich nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen
Geschäfte nach der Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung)
51
Waren, die in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen
52
Waren, die nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen
Geschäfte zur/nach Zollabfertigung (ohne Eigentumsübertragung, betrifft Waren in Quasi-Einfuhr oder -Ausfuhr)
71
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat mit anschließender Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat (für INTRASTAT in Österreich nicht melderelevant)
72
Verbringung von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren (für INTRASTAT in Österreich derzeit nicht melderelevant)
Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird
80
Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird
Andere Geschäfte, die sich den anderen Codes nicht zuordnen lassen
91
Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate
99
Sonstige
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Empfänger-UID – nur im Intra-EU-Export (Versendung)
Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat. In den allermeisten Fällen ist das der Handelspartner welcher bei den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben ist. Der Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat ist lt. VO (EU) 2019/2152 „die individuelle Identifikationsnummer, die dem Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde“. Die UID-Nummer besteht aus einem Länderkürzel und einer bis zu zwölfstelligen Buchstaben- und Zahlenkombination. Sie finden die UID-Nummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat in den meisten Fällen auf den ausgestellten Ausgangsrechnungen.
Der Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat ist in der Regel mit folgenden Personen identisch:
•
Der zahlende Kunde im Bestimmungsmitgliedstaat im Falle eines Verkaufs.
•
Der Auftraggeber in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Fall einer aktiven Lohnveredelung, falls die Veredelungserzeugnisse in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen (d. h. die Veredelung findet in Österreich statt).
•
Der Warenempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Fall einer aktiven Lohnveredelung, falls die Veredelungserzeugnisse nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen (d. h. die Veredelung findet in Österreich statt).
•
Der Veredler in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Fall einer passiven Lohnveredelung (d. h. die Veredelung findet in einem anderen EU-Mitgliedstaat statt).
•
Der Endkunde im Fall eines umsatzsteuerlichen Dreieckgeschäftes.
Nur bei sehr wenigen Intra-EU-Exporten könnte der Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat im anderen EU-Mitgliedstaat über keine UID-Nummer verfügen bzw. die UID-Nummer unbekannt sein – für diese Ausnahmefälle sind derzeit die folgenden generischen UID-Nummern zu verwenden:
1.
Sollte im Falle eines innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäftes gemäß § 25 UStG 1994 oder Art. 141 MwStSystRL der Empfänger im Bestimmungsland der Waren unbekannt sein, ist ersatzweise als generische UID-Nummer das zweistellige Länderkürzel des Rechnungsempfängers anzugeben und die übrigen Stellen mit zwölfmal der Zahl „9“ aufzufüllen, z.B.: „DE999999999999”. Hinweis: Das Länderkürzel eines derartigen Rechnungsempfängers in Griechenland, beginnt mit „EL“, gefolgt von zwölfmal der Zahl „9“, der Beginn ist damit wie bei der UID-Nummer eines derartigen Rechnungsempfängers. Ist die UID-Nummer des Empfängers der Waren, d. h. des Empfängers im Dreiecksgeschäft dagegen – aus welchen Gründen auch immer – bekannt, muss diese angegeben werden.
Für weitere Details siehe auch Anhang 2 – Vertiefende Beispiele und Sondermodalitäten, vor allem, 4) Dreieckshandel (umsatzsteuerliches (innergemeinschaftliches) Dreiecksgeschäft) Fall 4.1.
2.
Sollte es sich beim Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat im anderen EU-Mitgliedstaat um eine steuerpflichtige Person handeln, welche nicht zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist, so ist die generische UID-Nummer „QT999999999999“ anzugeben. QT999999999999 darf ausschließlich bei steuerpflichtigen Handelspartnern verwendet werden, die über keine UID-Nummer
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verfügen (z. B. Kleinunternehmer und pauschalierte Land- und Forstwirte). Diese generische UID-Nummer darf nicht mit Art des Geschäfts 12 kombiniert werden (vgl. Punkt 3).
3.
Sollte es sich beim Einführer im anderen EU-Mitgliedstaat um eine Privatperson handeln, und ist der Ausführer für den EU-OSS registriert, so ist die generische UID-Nummer „QN999999999999“ zu verwenden. Die Art des Geschäfts ist in diesem Fall 12, siehe: Anhang 2 – Vertiefende Beispiele und Sondermodalitäten, 1) Privatperson als Geschäftspartner für weitere Details und Ausnahmen sowie Anhang 4 – Erläuterungen und Beispiele zur Art des Geschäfts, Art des Geschäfts 12.
4.
Sollte die UID-Nummer des ausländischen Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat aufgrund anderer Ausnahmefälle unbekannt sein, so ist die generische UID-Nummer „QV999999999999“ anzugeben.
Hinweis: Die unterschiedlichen generischen UID-Nummern werden u.a. im Rahmen des Abgleichs der Intrastat-Exportmeldung mit den Umsatzsteuerdaten verwendet. Adaptierungen können sich auf Grund des sich EU-weit entwickelnden Erfahrungswissens mit EBS ergeben.
Unter dem Link https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vatRequest.html können Sie die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat überprüfen.
Hinweis: Bei Importen ist die UID-Nummer des Lieferanten aus der EU nicht zu melden, daher darf die Variable auf der Importseite nicht befüllt werden.
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Eigenmasse in kg
Anzugeben ist die Eigenmasse in Kilogramm der betreffenden Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen und Verpackungen. Die Angabe der Eigenmasse ist bis auf drei Nachkommastellen und somit auf Gramm (g) genau anzugeben. Eine Auf- bzw. Abrundung auf ganze Zahlen ist nicht erlaubt, die Meldung von „0“ kg ist ebenfalls nicht gestattet. Ist die genaue Eigenmasse nicht bekannt (und auch nicht auf etwaigen Fracht- oder Rechnungsunterlagen zu finden), muss diese geschätzt werden.
Anwendungsbeispiele:
•
Export von Weizen mit einer Eigenmasse von 105,2 Kilogramm
🡪 Eingabe in der Variable Eigenmasse: 105,200
•
Import von Kontaktlinsen mit einer Eigenmasse von 32 Gramm
🡪 Eingabe in der Variable Eigenmasse: 0,032
•
Export einer Maschine mit einer Eigenmasse von exakt 15.250 Kilogramm
🡪 Eingabe in der Variable Eigenmasse: 15250,000
Hinweis: Die Angabe der Eigenmasse kann entfallen, wenn die Angabe einer Besonderen Maßeinheit laut Kombinierter Nomenklatur (KN) vorgeschrieben ist. Wird bei einem KN8-Code eine Besondere Maßeinheit (Stück, m², Paar, etc.) verlangt, muss bei diesem KN8-Code keine Eigenmasse angegeben werden. Die Variable Eigenmasse kann in diesem Fall leer gelassen werden.
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Besondere Maßeinheit
Anzugeben ist die Menge in der jeweiligen Besonderen Maßeinheit (Stück, Paar, m2 …) entsprechend der Kombinierten Nomenklatur (KN) wenn eine Besondere Maßeinheit laut KN vorgesehen ist. Nur wenn eine Besondere Maßeinheit für die verwendete KN vorgesehen ist, muss die Variable gemeldet werden. Die Besondere Maßeinheit muss in diesem Fall in Form eines numerischen Wertes angegeben werden.
Die Angabe der Besonderen Maßeinheit ist bis auf drei Nachkommastellen – sofern es sich um eine teilbare Besondere Maßeinheit handelt – genau anzugeben. Eine Auf- bzw. Abrundung auf ganze Zahlen ist in diesen Fällen nicht erlaubt. Eine Angabe von „0“ in der Besonderen Maßeinheit ist ebenfalls nicht gestattet. Als teilbar werden jene Besondere Maßeinheiten gewertet, bei denen eine dezimale Mengenangabe plausibel sein kann (z.B. m², m³, Liter, Meter, etc.). Im Gegensatz dazu ergäbe die Eingabe von Dezimalstellen bei unteilbaren Besonderen Maßeinheiten (Stück, Paar, Zellen) kein plausibles bzw. sinnvolles Ergebnis.
Anwendungsbeispiele:
•
Export von 120,5 m³ Holz
🡪 die Besondere Maßeinheit ist in m³ anzugeben (= teilbare Besondere Maßeinheit) 🡪 Eingabe in der Variable Besondere Maßeinheit: 120,500
•
Import eines Pferdes
🡪 die Besondere Maßeinheit ist in Stück anzugeben (= unteilbare Besondere Maßeinheit) 🡪 Eingabe in der Variable Besondere Maßeinheit: 1,000
•
Export von 0,75 Liter Wein
🡪 die Besondere Maßeinheit ist in Liter anzugeben (= teilbare Besondere Maßeinheit) 🡪 Eingabe in der Variable Besondere Maßeinheit: 0,750
•
Import von 530 Zigarren
🡪 die Besondere Maßeinheit ist in 1000 Stück anzugeben (= teilbare Besondere Maßeinheit) 🡪 Eingabe in der Variable Besondere Maßeinheit: 0,530
•
Export von 2 Schneidezähnen (künstlicher Zahnersatz)
🡪 die Besondere Maßeinheit ist in 100 Stück anzugeben (= teilbare Besondere Maßeinheit) 🡪 Eingabe in der Variable Besondere Maßeinheit: 0,020
Eine Übersichtsliste über alle Besonderen Maßeinheiten sowie eine Zuordnung, welche Besondere Maßeinheit für welchen KN8-Code verwendet werden muss, ist in der aktuellen Version des Warenverzeichnisses bzw. in der aktuellsten EU-Durchführungsverordnung zu finden. Einen Überblick über Änderungen bei den Besonderen Maßeinheiten finden Sie im „Was gibt es Neues“ Dokument. Alle Dokumente sind auf unserer Webseite unter: https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ zu finden.
•
Was gibt es Neues
•
KN2- bis KN8-Codes mit Warentext
•
EU-Durchführungsverordnung, Kombinierte Nomenklatur
Hinweis: Ist eine Besondere Maßeinheit laut Kombinierter Nomenklatur für den verwendeten KN8-Code vorgeschrieben, muss die Variable Besondere Maßeinheit mit einer numerischen und plausiblen Zahl befüllt werden. Die Variable Eigenmasse kann in diesen Fällen jedoch leer gelassen werden.
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Rechnungsbetrag in €
Als Rechnungsbetrag ist für die angemeldete Ware das in Rechnung gestellte Entgelt, d.h. die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, anzugeben. Zu berücksichtigen sind hierbei auch berechnete Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, wenn diese Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind. Der Rechnungsbetrag ist auf zwei Nachkommastellen und somit auf Eurocent genau anzugeben, eine Auf- bzw. Abrundung auf ganze Zahlen ist nicht erlaubt.
Der Rechnungsbetrag ist ohne eventuell berechnete Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern anzugeben. Als Verbrauchsteuern gelten Steuern auf den Verbrauch bzw. Gebrauch bestimmter Waren wie beispielsweise Alkohol, Mineralöl oder Kraftstoffe. Lautet die Rechnung auf eine ausländische Währung, ist der Rechnungsbetrag in Euro umzurechnen. Zugrunde gelegt werden könnte z.B. der Devisenkurs laut Tagespresse oder der für Zollzwecke festgelegte Zollwertkurs.
Der Rechnungsbetrag darf nicht null Eurocent betragen oder leer bleiben. Der Rechnungsbetrag und der Statische Wert unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Transport- und Versicherungskosten.
Für Waren, die unentgeltlich oder im Rahmen eines Miet- oder Leasinggeschäftes geliefert werden, ist als Rechnungsbetrag der Wert der Ware, der im Falle eines Verkaufs unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen Käufer und Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, vermutlich vereinbart worden wäre, anzugeben; entsprechendes gilt auch für Geschäfte zwischen verbundenen Vertragspartnern, wenn die Verbundenheit zu einem anderen Rechnungspreis geführt hat als zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern. Hinsichtlich des Rechnungsbetrags im Zusammenhang mit Lohnveredelung siehe auch: Anhang 5 – Lohnveredelungen.
Betrifft den Import
Beim Intra-EU-Import (Importmeldung) nach passiver Lohnveredelung in einem EU-Mitgliedstaat ist als Rechnungsbetrag der zuvor im Intra-EU-Export (Exportmeldung) angemeldete Rechnungsbetrag der unveredelten Waren zuzüglich aller im anderen Mitgliedstaat für die Veredelung der Waren entstandenen Kosten anzugeben.
Bei Rücksendungen von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist als Rechnungsbetrag der zuvor im Intra-EU-Export (Exportmeldung) angemeldete Rechnungsbetrag anzugeben.
Betrifft den Export
Beim Intra-EU-Export (Exportmeldung) nach aktiver Lohnveredelung in Österreich ist als Rechnungsbetrag: der zuvor beim Intra-EU-Import (Importmeldung) angemeldete Rechnungsbetrag der unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die Veredelung der Waren entstandenen Kosten anzugeben.
Bei der Rücksendung von Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist als Rechnungsbetrag der zuvor beim Intra-EU-Import (Importmeldung) angemeldete Rechnungsbetrag anzugeben.
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Statistischer Wert in €
Der Statistische Wert ist der Wert einer Ware beim Grenzübergang bzw. frei österreichische Grenze (alle Kosten bis zur österreichischen Grenze jedoch ohne Umsatzsteuer und ohne Verbrauchssteuern). Beförderungskosten sind je nach vereinbarter Lieferbedingung nur anteilig (z. B. anhand eines Kilometerschlüssels) zu berücksichtigen. Die Angabe des Statistischen Wertes ist auf zwei Nachkommastellen und somit auf Eurocent genau anzugeben, eine Auf- bzw. Abrundung auf ganze Zahlen ist nicht erlaubt.
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist es immer erforderlich, den Statistischen Wert ohne Einbeziehung der berechneten Verbrauchsteuer anzugeben.
In der Regel wird der Statistische Wert aus dem Rechnungsbetrag abgeleitet. Er wird beim Intra-EU-Import ausgehend vom Rechnungsbetrag, einschließlich der Kosten für Transport, Versicherung und Verpackung außerhalb des Erhebungsgebietes gebildet (cif-Wert Grenze). Beim Intra-EU-Export wird der Statistische Wert ausgehend vom Rechnungsbetrag einschließlich aller Kosten für Transport, Versicherung und Verpackung innerhalb des Erhebungsgebietes gebildet (fob-Wert).
Der Rechnungsbetrag ist mit dem Statistischen Wert identisch bei Lieferungen frei österreichische Grenze. Bei Lieferungen ab Werk ist der Rechnungsbetrag um die Transport- und Versicherungskosten bis zur österreichischen Grenze zu erhöhen, d. h. im Import aus der EU um die im Ausland anfallenden Kosten, im Export aus Österreich um die in Österreich anfallenden Kosten. Bei Lieferungen frei Haus ist der Rechnungsbetrag um die Transport- und Versicherungskosten ab österreichischer Grenze zu verringern, d.h. im Import aus der EU um die in Österreich anfallenden Kosten, im Export in die EU um die im Ausland anfallenden Kosten. Diese Zu- und Abschläge können geschätzt werden. Wenn mehrere Waren in einer Rechnung aufgeführt werden, die aufgrund unterschiedlicher Warennummern in mehreren Positionen angemeldet werden müssen, sind die Transportkosten auf die verschiedenen Positionen anteilsmäßig bzw. gleichmäßig aufzuteilen.
Gewährte Skonti und Rabatte sowie Zollabgaben, die gegebenenfalls bei einer vorangegangenen Drittlandseinfuhr erhoben wurden, sind im Statistischen Wert ebenfalls zu berücksichtigen.
Betrifft den Import – Beispiele zum Statistischen Wert bei vorgegebenen Lieferbedingungen:
•
Ab Werk (EXW):
Statistischer Wert = Rechnungsbetrag zuzüglich Fracht-, Versicherungs- und sonstiger Kosten bis zum Grenzort des Erhebungsgebietes
•
Frei Grenze des Erhebungsgebietes oder CIF – Salzburg-Walserberg:
Statistischer Wert = Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer)
•
Frei Haus:
Statistischer Wert = Rechnungsbetrag abzüglich Fracht,- Versicherungs- und sonstiger Kosten vom Grenzort des Erhebungsgebietes bis zum Bestimmungsort
Betrifft den Export – Beispiele zum Statistischen Wert bei vorgegebenen Lieferbedingungen:
•
Ab Werk (EXW):
Statistischer Wert = Rechnungsbetrag zuzüglich Fracht-, Versicherungs- und sonstiger Kosten bis zum Grenzort des Erhebungsgebietes
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•
Frei Grenze des Erhebungsgebietes oder FOB – Salzburg-Walserberg:
Statistischer Wert = Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer)
•
Frei Haus:
Statistischer Wert = Rechnungsbetrag abzüglich Fracht,- Versicherungs- und sonstiger Kosten vom Grenzort des Erhebungsgebietes bis zum Bestimmungsort
Für Waren, die unentgeltlich oder im Rahmen eines Miet- oder Leasinggeschäftes mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten geliefert werden, ist als Statistischer Wert der Preis der Ware, der im Falle eines Verkaufs unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen Käufer und Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, vermutlich vereinbart worden wäre, anzugeben; entsprechendes gilt auch für Geschäfte zwischen verbundenen Vertragspartnern, wenn die Verbundenheit zu einem anderen Rechnungspreis geführt hat als zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern.
Bei Warenbewegungen im Zusammenhang mit Werklieferungen oder Werkleistungen ist lediglich der Wert der grenzüberschreitend bewegten Ware zugrunde zu legen. Die Kosten, die erst vor Ort entstehen (z. B. für Montage- oder Bauleistungen) bleiben dagegen unberücksichtigt.
Betrifft den Import
Beim Intra-EU-Import (Importmeldung) nach passiver Lohnveredelung in einem anderen Mitgliedstaat ist als Statistischer Wert der bei der im Intra-EU-Export (Exportmeldung) angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im anderen Mitgliedstaat für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten anzugeben; hierunter fallen auch die Kosten für Umschließungen und Verpacken.
Bei Rücksendungen von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist der im Intra-EU-Export (Exportmeldung) ursprünglich angemeldete Statistische Wert anzugeben.
Betrifft den Export
Beim Intra-EU-Export (Exportmeldung) nach aktiver Lohnveredelung in Österreich ist als Statistischer Wert der beim Intra-EU-Import (Importmeldung) angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhebungsgebiet (Österreich) für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten anzugeben; hierunter fallen auch die Kosten für Umschließungen und Verpacken.
Bei der Rücksendung von Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist als Statistischer Wert der beim Intra-EU-Import (Importmeldung) angemeldete Statistische Wert anzugeben.
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Anhang 1 – Befreiungsliste
Liste gemäß VO (EU) 2020/1197 der für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr im Intra-EU-Handel auszunehmenden Waren und Warenbewegungen:
a) gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren dienen;
b) Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operate Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
•
eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,
•
die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,
•
die Ausfuhr/Einfuhr innerhalb der Union ist nicht als Lieferung/Erwerb innerhalb der Union für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen;
[Hinweis 1: Ein Eigentumswechsel findet nicht statt bzw. ist zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vorgesehen. Wird auf Grund einer Vertragsänderung die 24-Monate-Frist überschritten, oder erfolgt nachträglich ein Eigentumswechsel, so ist eine (nachträgliche) Meldung für den Monat der Vertragsänderung zu machen] - [Hinweis 2: In diese Kategorie fallende Waren sind beispielsweise:
- Ausstellungsgut, Messegut;
- Geräte und Ausrüstungen für das Baugewerbe;
- Leere Behältnisse (Flaschen Feuerlöscher, …) die vorübergehend zur Befüllung exportiert oder importiert werden;
- Container, Paletten, …, die zwar auf Basis von entgeltlichen Verträgen exportiert oder importiert werden, jedoch selbst nicht Gegenstand der Verträge sind;
- zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren]
- c) Warenbewegungen zwischen
- •
- einem Mitgliedstaat und seinen territorialen Exklaven in anderen Mitgliedstaaten oder in Nichtmitgliedstaaten und
- •
- einem Mitgliedstaat und territorialen Exklaven anderer Mitgliedstaaten, von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organisationen auf seinem Hoheitsgebiet.
- Zu den territorialen Exklaven gehören Botschaften, Konsulate, Militärbasen und Forschungsbasen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Entsendelands befinden;
- d) Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software;
- e) aus dem Internet heruntergeladene Daten und Software;
- f) unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:
- •
- Werbematerial [Hinweis: Das sind Waren, wie Broschüren, Prospekte, Kugelschreiber, … deren Hauptnutzen in der Bewerbung liegt],
- •
- Warenmuster [Hinweis: Waren, die einem Kunden zur Veranschaulichung der Funktion der Waren überlassen werden, beispielsweise ein Stück eines Teppichs oder Parkettbodens];
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- g) Waren zur oder nach der Reparatur oder Wartung und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie ersetzte schadhafte Teile;
- h) Verkehrsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für Raumfahrzeuge während des Starts;
- i) abonnierte Zeitungen und Zeitschriften;
- j) Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen; Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut; Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten; Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung, die mit den Särgen und Urnen transportiert werden; für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren.
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- Anhang 2 – Vertiefende Beispiele und Sondermodalitäten
- Die nachfolgenden Beispiele und Sondermodalitäten sind immer aus der derzeit gültigen österreichischen Sicht erläutert. Die Art einer Meldepflicht in anderen EU-Mitgliedstaaten muss bei der entsprechenden nationalen statistischen Stelle des Mitgliedstaates erfragt werden – das ist insbesondere vor dem Hintergrund von EBS und dem Mikrodatenaustausch über Intra-EU-Exporte wesentlich.
- 1) Privatperson als Geschäftspartner
- Betrifft den Export
- Fall 1.1: Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (z. B. Versandhändler (Ö)) verkauft eine Ware an eine französische Privatperson (F) und verschickt die Ware nach Frankreich.
- •
- Der Versandhändler Ö ist als ein in Österreich umsatzsteuerpflichtiger Wirtschaftsbeteiligter auskunftspflichtig, da er mit F einen Vertrag geschlossen hat, der zum Verbringen der Ware nach Frankreich geführt hat. Der Umstand, dass die Lieferung an eine Privatperson erfolgt, ist für die Beurteilung der Auskunftspflicht in Österreich nicht relevant.
- •
- Möglichkeit 1, Ö wickelt seine innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen über den OSS (One-Stop-Shop) ab: Es ist die 12 als Geschäftsart anzugeben. Auf Grund der Abwicklung über den OSS muss in der Empfänger-UID derzeit die „QN999999999999“ angegeben werden.
- •
- Möglichkeit 2, Ö wickelt seine innergemeinschaftliche Versandhandelslieferung nicht über den OSS (One-Stop-Shop) ab: Es ist die 12 als Geschäftsart anzugeben. Nach derzeitigem Wissenstand von Statistik Austria muss sich Ö in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren lassen, wenn die umsatzsteuerliche Lieferschwelle überschritten wurde. Dementsprechend gibt Ö als Empfänger-UID derzeit seine UID in Frankreich an.
- •
- Hinweis zu Möglichkeit 2:
- Überschreitet der Versandhändler im Bestimmungsmitgliedstaat (Frankreich) die umsatzsteuerrechtliche Lieferschwelle (sowie die INTRASTAT-Assimilationsschwelle des Bestimmungsmitgliedstaates), ist Ö grundsätzlich auch für den dortigen Wareneingang auskunftspflichtig.
- Fall 1.2: Eine französische Privatperson (F) holt die Ware bei einem österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (z. B. Versandhändler (Ö)) ab und verbringt sie in eigener Verantwortung nach Frankreich.
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- Der Versandhändler Ö ist nicht auskunftspflichtig, da weder ein Vertrag zur Lieferung vorliegt noch die Versendung von Ö vorgenommen wird. F führt den Transport in eigener Regie durch, ist aber als Privatperson ebenfalls nicht auskunftspflichtig.
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- Tritt der französische Selbstabholer als Privatperson auf, besteht keine Meldepflicht. Gibt der Selbstabholer jedoch seine UID-Nummer seines Landes an, tritt er als Wirtschaftsbeteiligter und nicht als Privatperson auf. In diesem Fall ist eine INTRASTAT-Versendungsmeldung zu machen, da der umsatzsteuerpflichtige österreichische Wirtschaftsbeteiligte mit dem EU-Wirtschaftsbeteiligten einen Vertrag zur Verbringung der Ware in das entsprechende EU-Land abgeschlossen hat. Dafür zahlt der Selbstabholer auch keine Mehrwertsteuer, da er diese in seinem eigenen EU-Land abzuführen hat. Da der Selbstabholer unter einer UID auftritt, ist die Lieferung nicht mit Art des Geschäfts 12 anzumelden (siehe Kapitel Art des Geschäfts).
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- Der Empfänger der Ware hat in seinem EU-Land auch die entsprechende Eingangsmeldung für INTRASTAT zu machen. Ob der EU-Partner in seinem Land auskunftspflichtig ist oder nicht, ist für die Beurteilung der Meldepflicht in Österreich nicht relevant.
- Betrifft den Import
- Fall 1.3: Ein deutscher Wirtschaftsbeteiligter (z. B. Versandhändler (D)) verkauft eine Ware an eine österreichische Privatperson (Ö) und verschickt die Ware nach Österreich.
- •
- Möglichkeit 1, D wickelt seine innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen über den OSS (One-Stop-Shop) ab: Die Versandhandelslieferungen von D (importseitig) sind in Österreich nicht INTRASTAT-meldepflichtig.
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- Möglichkeit 2, D wickelt seine innergemeinschaftliche Versandhandelslieferung nicht über den OSS (One-Stop-Shop) ab: Es ist die 12 als Geschäftsart anzugeben. Nach derzeitigem Wissenstand von Statistik Austria muss sich D in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen, wenn die umsatzsteuerliche Lieferschwelle überschritten wurde. Überschreitet D mit seinen meldepflichtigen Lieferungen in Österreich die INTRASTAT-Assimilationsschwelle, sind auch die innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen von DE nach AT in INTRASTAT mit Art des Geschäfts 12 zu melden.
- 2) Versendung im Auftrag
- Betrifft den Export
- Fall 2.1: Ein griechischer Wirtschaftsbeteiligter (G) kauft bei einem österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö) eine Ware. G beauftragt Ö, die Ware unmittelbar nach Dänemark zu befördern.
- •
- Der Wirtschaftsbeteiligte Ö ist als inländischer Vertragspartner in Österreich auskunftspflichtig.
- •
- Entsprechend sind Vorgänge zu beurteilen, bei denen ein Wirtschaftsbeteiligter aus einem Drittstaat (z.B. aus der Schweiz, Norwegen, etc.) Auftraggeber ist.
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- 3 Reihengeschäfte
- Betrifft den Export
- Fall 3.1: Ein italienischer Wirtschaftsbeteiligter (I) kauft bei einem österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö1) eine Ware. Ö1 beauftragt Ö2, die Ware unmittelbar nach Italien zu befördern. Ö2 liefert die Ware nach Italien und stellt eine Rechnung mit einem österreichischen Umsatzsteuersatz an Ö1.
- •
- Der Wirtschaftsbeteiligte Ö1 ist als österreichischer Vertragspartner in Österreich auskunftspflichtig. Ö1 führt die innergemeinschaftliche Lieferung aus (Rechnungsstellung mit 0 % Umsatzsteuer).
- •
- Für den Wirtschaftsbeteiligten Ö2 ist dieser Vorgang ein Inlandsgeschäft und deshalb nicht im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu melden (umsatzsteuerliche „ruhende Lieferung“ zwischen Ö2 und Ö1). Der Wirtschaftsbeteiligte Ö2 liefert die Ware zwar physisch aus, die meldepflichtige umsatzsteuerliche „bewegte Lieferung“ wird jedoch Ö1 zugeordnet.
- Fall 3.2: Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (Ö1) verkauft eine Ware an einen spanischen Wirtschaftsbeteiligten (E1). E1 verkauft die Ware weiter an einen zweiten spanischen Wirtschaftsbeteiligten (E2). Die Ware wird nach Abschluss dieser Verkaufsgeschäfte direkt von Ö1 an E2 geliefert, wobei Ö1 den Transport an E2 veranlasst.
- •
- Bei diesem Reihengeschäft ist in Österreich eine Exportmeldung und in Spanien eine Importmeldung auszufüllen.
- •
- In Österreich ist der Wirtschaftsbeteiligte Ö1 zur Abgabe einer Exportmeldung verpflichtet. Es ist die UID-Nummer von E1, dem „Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat“, von Ö1 anzugeben.
- •
- In Spanien ist E1 auskunftspflichtig und muss eine Importmeldung in Spanien abgeben, da für diesen Wirtschaftsbeteiligten ein (grenzüberschreitender) Vertrag, der zum Eingang einer Ware führt, vorliegt. Zwischen Ö1 und E1 findet die umsatzsteuerliche „bewegte Lieferung“ statt.
- •
- Für den Wirtschaftsbeteiligten E2 liegt ein entsprechender Vertrag nicht vor, d.h. für ihn ist dieser Vorgang ein Inlandsgeschäft und deshalb nicht im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu melden (umsatzsteuerliche „ruhende Lieferung“ zwischen E1 und E2).
- Betrifft den Import
- Fall 3.3, Variante A: Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (Ö1) bestellt eine Ware bei einem anderen österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö2). Ö2 bestellt die Ware beim französischen Wirtschaftsbeteiligten (F), weil er die Ware nicht lagernd hat. Die Ware wird nach Abschluss dieser Verkaufsgeschäfte direkt von F an Ö1 geliefert, wobei Ö2 den Transport an Ö1 veranlasst. Ö2 verwendet gegenüber F seine österreichische UID.
- •
- Bei diesem Reihengeschäft ist in Frankreich eine Exportmeldung und in Österreich eine Importmeldung auszufüllen.
- •
- In Frankreich ist der Wirtschaftsbeteiligte F zur Abgabe einer Exportmeldung verpflichtet. Es ist die UID-Nummer von Ö2, dem „Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat“, von F anzugeben.
- •
- In Österreich ist Ö2 auskunftspflichtig und muss eine Importmeldung in Österreich abgeben, da zwischen F und Ö2 die umsatzsteuerliche „bewegte Lieferung“ stattfindet.
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- •
- Für den Wirtschaftsbeteiligten Ö1 liegt ein entsprechender Vertrag nicht vor, d. h. für ihn ist dieser Vorgang ein Inlandsgeschäft und deshalb nicht im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu melden (umsatzsteuerliche „ruhende Lieferung“ zwischen Ö2 und Ö1).
- Fall 3.3, Variante B: Ö2 als Veranlasser des Transports verwendet gegenüber F seine französische UID.
- •
- Da die innergemeinschaftliche Lieferung Ö2 zugeordnet wird, ist Ö2 in Frankreich für die Abgabe einer INTRASTAT-Exportmeldung zuständig. Ö2 tritt gegenüber Ö1 ebenfalls mit seiner französischen UID auf, daher meldet Ö1 den INTRASTAT-Import in Österreich.
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- 4) Dreieckshandel (umsatzsteuerliches (innergemeinschaftliches) Dreiecksgeschäft)
- Fall 4.1: Ein französischer Wirtschaftsbeteiligter (F) verkauft einem deutschen Wirtschaftsbeteiligten Waren, die F in Österreich erworben hat. Die Waren werden unmittelbar von Österreich nach Deutschland geliefert. Ö ist somit Erstlieferant, d.h. der 1. im Dreieck, in diesem umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäft.
- •
- Bei diesem Dreieckshandel ist in Österreich eine Exportmeldung (mit Deutschland als Bestimmungsland) und in Deutschland eine Importmeldung abzugeben. In Frankreich ist keine INTRASTAT-Meldung abzugeben.
- •
- Informationen zur Verwendung der korrekten Empfänger-UID finden Sie im Abschnitt Erläuterungen zu den Variablen – Empfänger-UID – nur im Export (Versendung). Es ist hinsichtlich der UID-Nummer des Empfängers in diesem Fall jedenfalls zu unterscheiden:
- ist die UID-Nummer des Empfängers, d.h. des 3. im Dreieck, in DE nicht bekannt, ist in diesem Fall die generische UID-Nummer „FR999999999999“ anzugeben.
- ist die UID-Nummer des Empfängers, d.h. des 3. im Dreieck, in DE – aus welchen Gründen auch immer – bekannt, muss diese angegeben werden
Fall 4.2: Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (Ö) verkauft einem deutschen Wirtschaftsbeteiligten Waren, die der Wirtschaftsbeteiligte Ö in Frankreich erworben hat. Die Waren werden unmittelbar von Frankreich nach Deutschland geliefert. Ö ist somit Erwerber, d.h. der 2. im Dreieck, in diesem umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäft.
•
Bei diesem Dreieckshandel ist in Frankreich eine Exportmeldung und in Deutschland eine Importmeldung abzugeben. In Österreich ist keine INTRASTAT-Meldung abzugeben. INTRASTAT-Meldungen sind grundsätzlich nur in den EU-Mitgliedstaaten abzugeben, die von der Warenbewegung körperlich als Versendungs- oder Eingangsmitgliedstaat (Mitgliedsstaaten des Intra-EU-Exports oder Intra-EU-Imports) betroffen sind.
Fall 4.3: Ein deutscher Wirtschaftsbeteiligter (D) verkauft einem österreichischen Wirtschaftsbeteiligten Waren, die D in Frankreich erworben hat. Die Waren werden unmittelbar von Frankreich nach Österreich geliefert. Ö ist somit Empfänger, d.h. der 3. im Dreieck, in diesem umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäft.
•
Bei diesem Dreieckshandel ist in Frankreich eine Exportmeldung (mit Österreich als Bestimmungsland) und in Österreich eine Importmeldung abzugeben. In Österreich ist in diesem Fall Frankreich das Versendungsland. In Deutschland ist keine INTRASTAT-Meldung abzugeben.
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5) Kommissionsgeschäft
Fall 5.1: Ein österreichischer Kommissionär (Ö1) wird auf Rechnung eines französischen Wirtschaftsbeteiligten (F) tätig und verkauft im eigenen Namen an einen österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö2) eine Ware, die dann unmittelbar von F an Ö2 geliefert wird.
•
Der Wirtschaftsbeteiligte Ö1 ist im Rahmen der Intrahandelsstatistik auskunftspflichtig, weil für ihn ein (grenzüberschreitender) Vertrag mit F vorliegt, für Ö2 liegt lediglich ein Inlandsgeschäft vor, welches nicht Gegenstand der Intrahandelsstatistik ist.
•
Hinweis: Bei einer entsprechenden Geschäftsabwicklung über einen Handelsvertreter wäre Ö2 zur Abgabe einer INTRASTAT-Meldung verpflichtet, weil in diesem Fall ein Vertrag zwischen Ö2 und F vorläge und der Handelsvertreter nur vermittelt oder im Namen von F einen Liefervertrag abschließt.
6) Zulieferung
Fall 6.1: Ein belgisches Möbelhaus (B) kauft bei einem österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö1) Bezugsstoffe für Polstersessel. Die gekauften Stoffe werden von Ö1 unmittelbar zu einem weiteren österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö2) verbracht. Der Wirtschaftsbeteiligte Ö2 stellt im Rahmen eines selbständigen Vertrages mit dem belgischen Möbelhaus B, unter Verwendung der von Ö1 bereitgestellten Stoffe, komplette Polstersessel her und versendet diese nach Belgien.
•
Anzumelden ist die Ware, die über die Grenze des österreichischen Erhebungsgebietes verbracht wird, d.h. der komplette Polstersessel. Die in einem separaten Vertrag zwischen B und Ö1 gekauften und dem Wirtschaftsbeteiligten Ö2 direkt zugeleiteten Bezugsstoffe sind nicht Gegenstand der Intrahandelsstatistik. Sie gehen in den Rechnungswert bzw. Statistischen Wert des von Ö2 gemeldeten Polstersessels ein.
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Auskunftspflichtiger in Österreich ist Ö2, da nur für ihn ein (grenzüberschreitender) Vertrag zur Lieferung eines kompletten Polstersessels vorliegt (für Ö1 liegt kein Vertrag zur grenzüberschreitenden Lieferung von Bezugstoffen vor).
•
Ö2 gibt in seiner Exportmeldung die von ihm, an den belgischen Wirtschaftsbeteiligten, berechnete Leistung an. Im Rechnungswert bzw. im Statistischen Wert ist der Wert der gesamten Ware anzugeben. Ist der Wert nicht bekannt, muss er geschätzt werden.
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7) Konsignationsgeschäft
Fall 7.1a – Import mit umsatzsteuerlicher Vereinfachungsregelung:
Eine Ware wird von einem italienischen Wirtschaftsbeteiligten (I) in das Konsignationslager eines österreichischen Konsignators (Ö1) nach Österreich verbracht, wobei I Eigentümer der Ware bleibt. Es kommt die vereinfachte Konsignationsregelung zur Anwendung. Ö1 verkauft anschließend im eigenen Namen und auf Rechnung von I die Ware an einen anderen österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö2).
•
Die Verbringung der Waren aus Italien auf ein Konsignationslager in Österreich löst sofort eine INTRASTAT-Exportmeldung in Italien und eine INTRASTAT-Importmeldung in Österreich aus. Der Bezugszeitraum der Meldung des Exports bzw. des Imports entspricht den allgemeinen Regeln (siehe Kapitel 1 Rechtlicher Hintergrund und Allgemeine Hinweise, Berichtszeitraum – Berichtsjahr und Berichtsmonat). Der Weiterverkauf von Ö1 an Ö2 ist kein zur Intrahandelsstatistik meldepflichtiger Vorgang.
•
Zur Exportmeldung in Italien ist der Wirtschaftsbeteiligte I, zur Importmeldung in Österreich der Wirtschaftsbeteiligte Ö1 verpflichtet. Die Auskunftspflicht ergibt sich daraus, dass I den Export der Waren nach Österreich vornimmt und Ö1 die Waren entgegennimmt.
•
Die Exportmeldung in Italien sowie die Importmeldung in Österreich erfolgen unter Angabe der Art des Geschäfts 32. Als Empfänger-UID ist die UID des österreichischen Unternehmens anzugeben.
•
Rücksendungen werden zum Zeitpunkt der Rücksendung mit Art des Geschäfts 21 gemeldet.
Fall 7.1b – Import ohne umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung:
Eine Ware wird von einem schwedischen Wirtschaftsbeteiligten (SE) in ein österreichisches Konsignationslager gebracht. Das schwedische Unternehmen ist in Österreich umsatzsteuerlich registriert und tritt bei diesem Geschäft mit seiner österreichischen UID auf. Die Vereinfachungsregelung kommt nicht zur Anwendung. SE verkauft die Ware innerhalb der folgenden Monate an einen österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö).
•
Die Verbringung der Ware aus Schweden auf ein Konsignationslager in Österreich löst sofort eine INTRASTAT-Exportmeldung in Schweden und eine INTRASTAT-Importmeldung in Österreich aus. Der Bezugszeitraum der Meldung des Exports bzw. des Imports entspricht den allgemeinen Regeln (siehe Kapitel 1 Rechtlicher Hintergrund und Allgemeine Hinweise, Berichtszeitraum – Berichtsjahr und Berichtsmonat). Der spätere Verkauf von SE an Ö ist kein zur Intrahandelsstatistik meldepflichtiger Vorgang.
•
Der Wirtschaftsbeteiligte SE ist verpflichtet, sowohl den Export in Schweden als auch den Import in Österreich zu melden. Die Auskunftspflicht ergibt sich daraus, dass SE den Export der Waren nach Österreich vornimmt und die Waren auf ein Konsignationslager in Österreich legt.
•
Von (künftigen) österreichischen Abnehmern ist in diesem Fall keine INTRASTAT-Meldung abzugeben.
•
Die Exportmeldung in Schweden sowie die Importmeldung in Österreich erfolgen unter Angabe der Art des Geschäfts 32. Als Empfänger-UID ist die österreichische UID des schwedischen Unternehmens anzugeben.
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Rücksendungen werden zum Zeitpunkt der Rücksendung mit Art des Geschäfts 21 gemeldet.
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Fall 7.2a – Export mit umsatzsteuerlicher Vereinfachungsregelung:
Eine Ware wird von einem österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö) in das Konsignationslager eines spanischen Konsignators (S1) nach Spanien verbracht, wobei Ö Eigentümer der Ware bleibt. Es kommt die vereinfachte Konsignationsregelung zur Anwendung. S1 verkauft anschließend im eigenen Namen und auf Rechnung von Ö die Ware an einen anderen spanischen Wirtschaftsbeteiligten (S2).
•
Die Verbringung der Waren aus Österreich auf ein Konsignationslager in Spanien löst sofort eine INTRASTAT-Exportmeldung in Österreich und eine INTRASTAT-Importmeldung in Spanien aus. Der Bezugszeitraum der Meldung des Exports bzw. des Imports entspricht den allgemeinen Regeln (siehe Kapitel 1 Rechtlicher Hintergrund und Allgemeine Hinweise, Berichtszeitraum – Berichtsjahr und Berichtsmonat). Der Weiterverkauf von S1 an S2 ist kein zur Intrahandelsstatistik meldepflichtiger Vorgang.
•
Zur Exportmeldung in Österreich ist der Wirtschaftsbeteiligte Ö, zur Importmeldung in Spanien der Wirtschaftsbeteiligte S1 verpflichtet. Die Auskunftspflicht ergibt sich daraus, dass Ö den Export der Waren (innergemeinschaftliche Lieferung) nach Spanien vornimmt und S1 die Waren entgegennimmt (innergemeinschaftlicher Erwerb).
•
Die Exportmeldung in Österreich sowie die Importmeldung in Spanien erfolgen unter Angabe der Art des Geschäfts 32. Als Empfänger-UID ist die UID des spanischen Unternehmens S1 anzugeben.
•
Rücksendungen werden zum Zeitpunkt der Rücksendung mit Art des Geschäfts 21 gemeldet.
Fall 7.2b – Export ohne umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung:
Eine Ware wird von einem österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö) in ein ungarisches Konsignationslager gebracht. Das österreichische Unternehmen ist in Ungarn umsatzsteuerlich registriert und tritt bei diesem Geschäft mit seiner ungarischen UID auf. Die Vereinfachungsregelung kommt nicht zur Anwendung. Ö verkauft die Ware innerhalb der folgenden Monate in Ungarn an einen ungarischen Wirtschaftsbeteiligten (U).
•
Die Verbringung der Ware aus Österreich auf ein Konsignationslager in Ungarn löst sofort eine INTRASTAT-Exportmeldung in Österreich und eine INTRASTAT-Importmeldung in Ungarn aus. Der Bezugszeitraum der Meldung des Exports bzw. des Imports entspricht den allgemeinen Regeln (siehe Kapitel 1 Rechtlicher Hintergrund und Allgemeine Hinweise, Berichtszeitraum – Berichtsjahr und Berichtsmonat). Der spätere Verkauf von Ö an U ist kein zur Intrahandelsstatistik meldepflichtiger Vorgang.
•
Der Wirtschaftsbeteiligte Ö ist verpflichtet, sowohl den Export in Österreich als auch den Import in Ungarn zu melden. Die Auskunftspflicht ergibt sich daraus, dass Ö den Export der Waren nach Ungarn vornimmt und die Waren, die in seinem Eigentum verbleiben, auf ein Konsignationslager in Ungarn legt (innergemeinschaftliche Verbringung).
•
Von (künftigen) ungarischen Abnehmern ist in diesem Fall keine INTRASTAT-Meldung abzugeben.
•
Die Exportmeldung in Österreich sowie die Importmeldung in Ungarn erfolgen unter Angabe der Art des Geschäfts 32. Als Empfänger-UID ist die ungarische UID des österreichischen Unternehmens anzugeben.
•
Rücksendungen werden zum Zeitpunkt der Rücksendung mit Art des Geschäfts 21 gemeldet.
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8) Werklieferung
Fall 8.1: Ein französischer Wirtschaftsbeteiligter (F) schließt mit einem österreichischen Wirtschaftsbeteiligten (Ö) einen Werklieferungsvertrag ab. Danach verpflichtet sich F dem Wirtschaftsbeteiligten Ö gegenüber, in Österreich eine Fabrik schlüsselfertig zu bauen und alle Einzelkomponenten und Materialien hierfür zu beschaffen. Diese können aus eigener Produktion des französischen Wirtschaftsbeteiligten stammen oder von F hinzugekauft sein. Nach Fertigstellung der Fabrik wird sie Ö übereignet.
•
Hat der ausführende Wirtschaftsbeteiligte F in Österreich eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, so ist F verpflichtet, für die nach Österreich verbrachten Einzelkomponenten und Materialien einmalig zum Zeitpunkt der letzten Verbringung eine INTRASTAT-Meldung abzugeben.
•
Hat F in Österreich keine Umsatzsteueridentifikationsnummer, so hat Ö nach Abnahme der Fabrik eine INTRASTAT-Meldung über die aus Frankreich und anderen EU-Mitgliedstaaten eingegangenen Einzelkomponenten und Materialien abzugeben.
9) Unternehmensinterne Verbringung
Fall 9.1: Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (Ö) versendet Maschinen an ein Lager, dass der Wirtschaftsbeteiligte in Spanien (ES) unterhält.
•
Alle Warenbewegungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten Ö und dem Lager ES müssen erfasst werden. Werden Maschinen von Ö zum Lager ES geschickt, muss Ö eine Exportmeldung in Österreich abgeben. Etwaige, wieder nach Österreich zurückgeschickte Maschinen, müssen als Importmeldung von Ö in Österreich gemeldet werden.
•
Werden Maschinen aus dem Lager in Spanien an andere EU-Mitgliedsstaaten verschickt, muss in Österreich keine INTRASTAT-Meldung abgegeben werden.
•
Hinweis: Der Export in das Lager hat in diesem Fall mit der Geschäftsart 31 zu erfolgen.
Fall 9.2: Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (Ö) versendet Maschinen an ein Tochterunternehmen in Schweden (SE).
•
Alle Warenbewegungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten Ö und dem Tochterunternehmen SE müssen erfasst werden. Werden Maschinen von Ö zum Tochterunternehmen SE geschickt, muss Ö eine Exportmeldung in Österreich abgeben. Etwaige, wieder nach Österreich zurückgeschickte Maschinen, müssen als Importmeldung von Ö in Österreich gemeldet werden.
•
Werden Maschinen von dem Tochterunternehmen in Schweden an andere EU-Mitgliedsstaaten verschickt, muss in Österreich keine INTRASTAT-Meldung abgegeben werden.
•
Hinweis: Der Export zu dem Tochterunternehmen SE hat in diesem Fall mit der Geschäftsart 11 zu erfolgen.
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10) Rabatte, Skonti, Gutschriften, Rücksendungen
Fall 10.1 (Naturalrabatt): Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (Ö) importiert 100 Uhren von einem schwedischen Produzenten (S). Der schwedische Produzent liefert eine zusätzliche Uhr, ohne diese zu berechnen. Somit werden 101 Uhren zum Preis von 100 Uhren an Ö geliefert.
•
Der Wirtschaftsbeteiligte Ö muss in der Importmeldung 101 Uhren melden. Als Rechnungswert bzw. Statistischer Wert muss der Betrag der verrechneten 100 Uhren angegeben werden. Die gesamte Transaktion muss gänzlich als Geschäftsart 11 gemeldet werden.
Fall 10.2 (Rabatt / Preisnachlass): Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (Ö) importiert 50 Fahrräder von einem slowakischen Produzenten (SK). Der slowakische Produzent gewährt Ö einen Rabatt in Höhe von 10%. Dieser Rabatt wurde bereits vor dem Kaufabschluss ausgehandelt.
•
Da der Rabatt/Preisnachlass bereits im Vorhinein beim Kaufabschluss beschlossen wurde, muss der Wirtschaftsbeteiligte Ö die Importmeldung von 50 Fahrrädern mit dem um 10% reduzierten Rechnungswert bzw. Statistischer Wert abgeben.
•
Hinweis: Bei späteren Vertragsänderungen, nicht im Vorhinein absehbaren Rabatten/Preisnachlässen oder Mengenrabatten am Jahresende muss die bereits abgegebene INTRASTAT-Meldung nicht nachträglich korrigiert werden.
Fall 10.3 (Skonto): Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (Ö) importiert 80 Paar Herrenschuhe und 40 Paar Damenschuhe von einem finnischen Produzenten (FI). Der finnische Produzent gewährt Ö einen Skonto auf die gesamte Rechnung in Höhe von 3%, wenn Ö innerhalb der nächsten 30 Tage die Rechnung begleicht.
•
Da bei der Abgabe der INTRASTAT-Meldung durch Ö die Inanspruchnahme des Skontos noch nicht bekannt war und sich der Skonto auf den Gesamtbetrag der Rechnung und nicht auf einzelne Produkte bezieht, ist keine nachträgliche Berichtigung bzw. Korrektur der INTRASTAT-Meldung durchzuführen.
•
Der Wirtschaftsbeteiligte Ö muss somit eine Importmeldung für die 80 Paar Herrenschuhe und die 40 Paar Damenschuhe mit dem jeweiligen Gesamtbetrag (ohne Abzug des Skontos) abgeben.
Fall 10.4 (Gutschrift): Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (Ö) importiert im Laufe des Jahres mehrere Tonnen Weizen aus Ungarn. Am Ende des Jahres gewährt der ungarische Produzent dem Wirtschaftsbeteiligten Ö auf Grund der großen Abnahmemenge eine Gutschrift.
•
Da diese Gutschrift im Nachhinein gewährt wurde und keinen direkten Bezug auf eine einzelne Warenposition hat, ist keine nachträgliche Berichtigung bzw. Korrektur der INTRASTAT-Meldung durchzuführen
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Fall 10.5 (Rücksendung / Gutschrift): Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter (Ö) importiert 100 Notebooks von einem Produzenten in Irland (IE). Nach Überprüfung der Ware in Österreich zeigt sich, dass zwei Notebooks schadhaft geliefert wurden.
•
Der Wirtschaftsbeteiligte Ö muss unabhängig wie die weitere Abwicklung erfolgt, eine Importmeldung über die gesamten 100 Notebooks abgeben.
•
Die weitere Vorgehensweise von Ö ist abhängig von der anschließenden Abwicklung der zwei schadhaften Notebooks:
Möglichkeit 1 – Rücksendung der zwei schadhaften Notebooks durch Ö an IE; der Wirtschaftsbeteiligte Ö erhält eine monetäre Gutschrift vom Produzenten IE
•
Für die Rücksendung der beiden schadhaften Notebooks von Ö an IE ist eine INTRASTAT-Meldung abzugeben
•
Als Geschäftsart muss die 21 gewählt werden; als Rechnungswert bzw. Statistischer Wert der Betrag der gewährten Gutschrift
Möglichkeit 2 – die beiden schadhaften Notebooks bleiben in Österreich; der Wirtschaftsbeteiligte Ö erhält eine monetäre Gutschrift vom Produzenten IE
•
Falls die INTRASTAT-Importmeldung von Ö über die 100 Notebooks noch nicht abgegeben wurde, muss die gewährte Gutschrift vom Rechnungswert bzw. Statistischen Wert abgezogen werden. In der Importmeldung werden somit 100 Notebooks gemeldet, der gesamte Rechnungswert bzw. Statistischer Wert wird jedoch um den Betrag der Gutschrift reduziert.
•
Falls die INTRASTAT-Importmeldung von Ö bereits abgegeben wurde, muss keine nachträgliche Korrektur der INTRASTAT-Meldung abgegeben werden.
Möglichkeit 3 – Rücksendung der zwei schadhaften Notebooks durch Ö an IE; der Produzent IE schickt kostenlos zwei Ersatznotebooks an Ö
•
Für die Rücksendung der beiden schadhaften Notebooks von Ö an IE muss eine Exportmeldung mit Geschäftsart 21 und Rechnungswert bzw. Statistischer Wert in Höhe des Werts der Ware laut Originalrechnung abgegeben werden
•
Für die Ersatzlieferung der beiden Ersatznotebooks von IE an Ö muss eine Importmeldung mit Geschäftsart 22 und Rechnungswert bzw. Statistischer Wert in Höhe des Werts der Ware laut Originalrechnung abgegeben werden
Möglichkeit 4 – die beiden schadhaften Notebooks bleiben in Österreich; der Produzent IE schickt kostenlos zwei Ersatznotebooks an Ö
•
Für die Ersatzlieferung der beiden Ersatznotebooks von IE an Ö muss eine Importmeldung mit Geschäftsart 23 und Rechnungswert bzw. Statistischer Wert in Höhe des Werts der Ware laut Originalrechnung abgegeben werden
Möglichkeit 5 – die beiden schadhaften Notebooks werden Ö vom Produzenten IE zurückgekauft; die beiden Notebooks werden auch wieder an IE zurückgeschickt
•
Für den Rückkauf der schadhaften Notebooks durch IE und den anschließenden Rückversand muss eine Exportmeldung von Ö mit Geschäftsart 11 und dem Rechnungswert bzw. Statistischer Wert in Höhe des Rückkaufbetrags abgegeben werden
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Anhang 3 – Methodische Zusatzinformation
Dieser Anhang soll Anfragen zu häufig auftretenden Unklarheiten über die Meldemodalitäten einiger Spezialfälle vorwegnehmen. Vereinzelt können dazugehörige Beispiele im „Anhang 2 – Vertiefende Beispiele und Sondermodalitäten“ gefunden werden.
1.
Gewährung von Gutschriften (Gutschrift = Eintragen einer Summe als Guthaben)
Da Gutschriften im Nachhinein (oft erst nach einem Jahr) gewährt werden und keinen direkten Bezug zu den einzelnen Warenpositionen haben, ist bei den INTRASTAT-Meldungen wegen einer Gutschrift keine Berichtigung zu melden.
2.
Gewährung von Skonti (Skonto = Zahlungsabzug)
Da bei der Meldungsabgabe normalerweise die Inanspruchnahme eines Skontos nicht bekannt ist und sich die Skontenänderung auf den Gesamtbetrag der Rechnung und nicht auf einzelne Produkte bezieht, ist keine Berichtigungsmeldung durchzuführen.
3.
Gewährung von Rabatten (Rabatt = Vereinbarter (üblicher) Abzug vom Preis)
Rabatte gelten als vereinbarte Preisnachlässe, die in der Regel vor dem Kaufabschluss ausgehandelt werden. Diese bleiben in den Rechnungswerten, bzw. Statistischen Werten enthalten. Eine nachträgliche Berichtigung ist daher nicht durchzuführen.
4.
Transitgeschäfte und Provisionen
Transitgeschäfte und Provisionen sind nicht meldepflichtig.
5.
Anzahlungen
Anzahlungen sind nicht anzumelden. Erst wenn die Lieferungen komplett grenzüberschreitend erfolgt sind (nach der letzten Teilsendung), muss gemeldet werden.
6.
Warenverkehre mit Hochseeschiffen, Luftfahrzeugen, Raumflugkörpern
Eine Ausnahme von der Bedingung einer physischen Warenbewegung betreffen Geschäfte mit Hochseeschiffen, Luftfahrzeugen oder Raumflugkörpern. Für die INTRASTAT-Meldung von Versendungen (Intra-EU-Exporte) oder Eingängen (Intra-EU-Importe) dieser Waren ist der wirtschaftliche Eigentumswechsel zwischen einem österreichischen und einem EU-Partner entscheidend. Der physische Grenzübertritt spielt keine Rolle. INTRASTAT-Meldungen sind grundsätzlich in den Mitgliedstaaten abzugeben, in denen der vorherige bzw. der neue wirtschaftliche Eigentümer (gilt auch für Privatpersonen) dieser Ware ansässig ist.
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7.
Lieferungen von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge
Lieferung von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge bezeichnet die Lieferung von Waren für Mannschaft und Passagiere zum Verbrauch unterwegs und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen. In INTRASTAT nur die Exporte von Waren erfasst, die aus dem statistischen Erhebungsgebiet eines Meldemitgliedstaates an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, die zu einem anderen Mitgliedstaat gehören.
Für die Meldung dieser Lieferungen von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge gelten besondere Detailbestimmungen hinsichtlich der zu verwendenden Warennummern bzw. der Angabe des Bestimmungsmitgliedstaates. Zu den Details zur Abgabe der INTRASTAT-Meldung mit diesen Warenlieferungen wenden Sie sich bitte an Herrn Roman Podhorny (roman.podhorny@statistik.gv.at) Tel. +43 1 711 28-7811.
8.
Software auf Datenträgern und Hardware
•
Software-Erzeugnisse sind nur dann für INTRASTAT anzumelden, wenn eine physische Warenbewegung zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten stattfindet.
•
Bei Softwareprodukten auf Datenträgern/Hardware ist hinsichtlich der INTRASTAT-Meldepflicht außerdem zwischen „Standard-Software“ und „Individual-Software“ zu unterscheiden:
•
Unter Individual-Software versteht man eine maßgeschneiderte Softwarelösung, die für einen bestimmten Kunden programmiert wurde. Software, die auf Bestellung gesondert entwickelt wurde (=Individual-Software) gilt nicht als Ware, sondern als Dienstleistung und ist daher nicht in INTRASTAT zu melden.
•
Für handelsübliche Standard-Software, die physisch angeliefert wird, ist eine INTRASTAT-Meldung abzugeben. Unter Standard-Software werden Datenträger mit Daten und/oder Programmbefehlen verstanden (einschließlich Handbuch), die seriell erstellt wurden und für eine Vielzahl von potentiellen Käufern bestimmt sind (z. B. Betriebssysteme, Buchhaltungssoftware…).
Beispiel 1: Handelsübliche Standard-Software ist auf einem Datenträger (z. B. USB-Stick, CD-ROM, DVD… inkl. Benutzerhandbuch) gespeichert und passiert die österreichische Grenze. Eine INTRASTAT-Meldung ist abzugeben.
Bei dieser Art von Software steht der Warencharakter im Vordergrund und die Warentransaktion ist in INTRASTAT mit der auf den jeweiligen Datenträger zutreffenden Warennummer des Kapitels 8523 zu melden. Der zu meldende Rechnungsbetrag umfasst das gesamte Softwarepaket inkl. etwaiger Lizenzwerte.
Ergänzungen oder Updates für unter Beispiel 1 genannte Standardsoftware auf einem Datenträger: Erfolgt für die Ergänzungen oder Updates eine gesonderte Rechnungslegung, dann besteht Meldepflicht wie unter Beispiel 1 beschrieben. Erfolgt für die Ergänzungen oder Updates keine gesonderte Rechnungslegung, dann besteht auch keine Meldepflicht in INTRASTAT.
Beispiel 2: Handelsübliche Standard-Software, die mit der dazugehörigen Hardware inkl. Lizenzen als Gesamtpaket gehandelt wird:
Diese Warenbewegung ist im Umfang des Gesamtwertes mit der für die jeweilige Hardware entsprechenden Warennummer des Kapitels 8471 statistisch zu melden. Der zu meldende Rechnungsbetrag umfasst das gesamte Softwarepaket inkl. etwaiger Lizenzwerte.
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•
Da auch das Umsatzsteuerrecht bei der Unterscheidung von „Lieferungen“ und „sonstigen Leistungen“ die gleichen Abgrenzungskriterien anwendet, bedeutet dies, dass immer, wenn Softwareumsätze umsatzsteuerlich als innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe behandelt werden, auch entsprechende INTRASTAT-Meldungen abzugeben sind.
Lieferungen von Software per E-Mail oder Internet:
•
Erfolgt kein physischer Warenübergang, dann ist keine INTRASTAT-Meldung notwendig.
•
Wird Standard-Software (z. B. ein Programm) auf elektronischem Weg (z. B. Download über das Internet) übertragen, gilt sie nicht als Ware, sondern als Dienstleistung und ist daher nicht in INTRASTAT zu melden. Ob eine Rechnungslegung erfolgt oder nicht ist hier nicht ausschlaggebend.
Lizenzen für Software-Güter
Lizenzen gelten im Rahmen des Außenhandels als Dienstleistungen und sind grundsätzlich nicht in INTRASTAT zu melden. Nur ausnahmsweise sind Lizenzwerte bei der INTRASTAT-Meldung anzugeben. Diese Ausnahmen sind in Beispiel 1 und 2 angeführt. Der Wert des Datenträgers, der ausschließlich Lizenzen enthält, ist in solchen Fällen nicht in INTRASTAT zu melden.
9.
Produktlizenzen für Nicht-Software-Güter
Lizenzierungen für Produkte, die nicht zum Software Bereich gehören, sind nicht Teil der INTRASTAT-Handelsstatistik und damit auch nicht anzumelden. Lizenzierungen sind nicht physische Nutzungsrechte an Produkten. (Ausnahme bei der Bewertung von Softwareprodukten siehe oben unter Punkt „Software auf Datenträgern und Hardware“ Lediglich das Produkt an sich, also sein physischer Wert, ist somit in der INTRASTAT-Meldung anzugeben.
Beispiel: Erwirbt ein Wirtschaftsbeteiligter Lizenzen für die Nutzung von Telefonanlagen, so sind die Lizenzwerte für die Nutzung dieser Anlagen nicht anzumelden. Anzumelden sind nur die Werte der angeschafften Telefonanlagen.
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Anhang 4 – Erläuterungen und Beispiele zur Art des Geschäfts
Nachfolgend finden Sie weiterführende Erläuterungen sowie Beispiele zu den jeweiligen zweistelligen Geschäftsarten Codes, welche im Kapitel „Basiserläuterungen zu den Variablen“ tabellarisch aufgelistet sind.
Art des Geschäfts 11: Endgültiger Kauf/Verkauf, ausgenommen direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n)
Beim Kauf bzw. Verkauf wechselt gegen Zahlung eines Entgelts das Eigentum an einer Ware. Die finanzielle Gegenleistung erfolgt im Allgemeinen unmittelbar, gegebenenfalls unter Einräumung eines Zahlungsziels. Auch Geschäfte mit Ratenzahlung (Teilzahlung) sind mit Art des Geschäfts 11 anzumelden. Beide Vertragspartner sind unternehmerisch tätig („Business-to-Business“, „B-to-B“). Auch unternehmensinternes Verbringen ist grundsätzlich mit der Art des Geschäfts 11 anzumelden, sofern es sich nicht um das Verbringen auf bzw. von einem Lager handelt, welches mit der Art des Geschäfts 31 oder 32 anzumelden ist.
Beispiel 1: Ein österreichisches Unternehmen (AT) verkauft Autoteile an ein italienisches Unternehmen (IT). AT sendet die Autoteile nach Italien zu IT. In der Exportmeldung ist die Art des Geschäfts 11 anzugeben.
Art des Geschäfts 12: Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf)
Beim direkten Handel mit einem bzw. durch einen privaten Verbraucher wechselt gegen Zahlung eines Entgelts das Eigentum an einer Ware, auch die finanzielle Gegenleistung (Entgelt) erfolgt im Allgemeinen unmittelbar. Auch Geschäfte mit privaten Verbrauchern, welche durch Anzahlungen oder Teilzahlungen abgerechnet werden und bei denen eine vertraglich festgelegte Eigentumsübertragung erst mit Abschluss der Entgeltzahlungen in Kraft tritt, sind mit Art des Geschäfts 12 anzumelden.
Mindestens ein Vertragspartner ist eine Privatperson, mögliche Konstellationen sind hierbei: „Business-to-Customer“ (B-to-C) und „Customer-to-Business“ (C-to-B). Entscheidend für die Art des Geschäfts 12 ist, dass z. B. bei Versandhandelsgeschäften (Fernverkäufen) bei der grenzüberschreitenden Lieferung bereits feststeht, dass der Abnehmer im Bestimmungsland eine Privatperson ist. Tritt der Rechnungsempfänger im Bestimmungsland hingegen mit einer UID auf und handelt es sich dabei um eine innergemeinschaftliche Lieferung, ist diese Lieferung nicht mit Art des Geschäfts 12 anzumelden. Hinsichtlich der Empfänger-UID, bei Privatpersonen als Abnehmer, siehe Erläuterungen zu den Variablen, Empfänger-UID – nur im Intra-EU Export (Versendung).
Nicht mit dieser Geschäftsart sind Fälle anzumelden, bei denen Waren an Logistikdienstleister übergeben werden, die ein Lager im Ausland betreiben. In der Regel steht bei diesen Fällen zum Zeitpunkt des Warenverkehrs der Abnehmer noch nicht fest, diese Fälle müssen somit mit Art des Geschäfts 31 angemeldet werden.
Hinweis: Rücksendungen beim Versandhandel (Fernverkauf) sind nicht als Exporte anzumelden, sofern die Rücksendung direkt durch eine Privatperson erfolgt.
Beispiel 2: Ein österreichisches Unternehmen (AT) verkauft an eine niederländische Privatperson eine Ware über seine Versandhandelsplattform. AT versendet die Ware über den Postweg in die Niederlande. In der Exportmeldung ist die Art des Geschäfts 12 anzugeben.
Art des Geschäfts 21: Rücksendung von Waren
Unter dieser Geschäftsart sind jene Fälle zu melden, bei denen ein Unternehmen seinem Lieferanten eine Ware zurücksendet, welche bereits zuvor importiert bzw. exportiert wurde. Die vorangegangene Warenbewegung wurde bereits mit der Art des Geschäfts 11 gemeldet.
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Sollte keine Gutschrift für die zurückgesandte Ware ausgestellt werden, sondern ein „Rück-Verkauf“ mit einer Rechnung erfolgen, muss das betreffende Geschäft unter der Art des Geschäfts 11 erfasst werden.
Auch bei der Anmeldung von Rückwaren gilt, dass nur physische Warenbewegungen über die Grenze des Erhebungsgebietes in der jeweiligen Verkehrsrichtung anzumelden sind.
Beispiel 3: Ein österreichisches Unternehmen (AT) kauft Waren aus Frankreich von einem französischen Unternehmen (FR) und meldet den Import mit der Art des Geschäfts 11. Aufgrund von Mängeln schickt AT einen Teil der Ware retour. Für die zurückgesandte Ware ist eine Exportmeldung mit der Art des Geschäfts 21 abzugeben.
Beispiel 4: Ein österreichisches Unternehmen (AT) verkauft Waren an ein französisches Unternehmen (FR) und meldet den Export mit einer Exportmeldung mit der Art des Geschäfts 11. Aufgrund von Mängeln schickt FR einen Teil der Ware an AT zurück. Für die retournierte Ware muss AT eine Importmeldung mit der Art des Geschäfts 21 anmelden.
Beispiel 5: Ein österreichisches Unternehmen (AT) kauft Waren von einem polnischen Unternehmen (PL) und meldet den Import mit einer Importmeldung mit der Art des Geschäfts 11. Ein Teil der Ware ist mangelhaft, sodass AT die mangelhafte Ware an PL zurückverkauft. Hierfür ist von AT eine Exportmeldung mit Art des Geschäfts 11 abzugeben.
Hinweis: Rücksendungen von Waren, die ursprünglich mit Art des Geschäfts 11, 12, 31, 32, 33 oder 34 gesendet wurden, sind mit Art des Geschäfts 21 oder 22 zu melden. Rücksendungen von Waren, die ursprünglich mit Art des Geschäfts 80, 91 oder 99 gemeldet wurden, sind bei einer Rücksendung mit diesem ursprünglichen Code zu melden.
Art des Geschäfts 22: Ersatz für zurückgesandte Waren
Mit der Art des Geschäfts 22 werden Warenverkehre angemeldet, die sich an Rücksendungen von Waren anschließen, welche zuvor mit der Art des Geschäfts 21 angemeldet worden sind. Werden also zurückgesandte Waren durch den Lieferanten ersetzt, folgt die Art des Geschäfts 22 als dritte Warenbewegung. Dies betrifft sowohl den Export, als auch den Import.
Im Rahmen der Intrahandelsstatistik ist es zulässig, in den Meldungen eines Berichtsmonats nur die „unter dem Strich“ übrigbleibende Transaktion anzumelden. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einem Verkauf (Export mit Art des Geschäfts 11), der zugehörigen Rücklieferung (Import mit Art des Geschäfts 21) und der anschließenden Ersatzlieferung (Export mit Art des Geschäfts 22) innerhalb desselben Berichtsmonats nur der Verkauf (Export mit Art des Geschäfts 11) angemeldet werden muss.
Beispiel 6: Ein österreichisches Unternehmen (AT) kauft Waren von einem deutschen Unternehmen (DE) und meldet den Import mit einer Importmeldung unter Art des Geschäfts 11. AT schickt einen Teil der Ware im darauffolgenden Monat zurück und meldet die Rücksendung mit einer Exportmeldung mit der Art des Geschäfts 21. DE schickt daraufhin Ersatzwaren, welche AT als Importmeldung mit der Art des Geschäfts 22 anmeldet.
Hinweis: Rücksendungen von Waren, die ursprünglich mit Art des Geschäfts 11, 12, 31, 32, 33 oder 34 gesendet wurden, sind mit Art des Geschäfts 21 oder 22 zu melden. Rücksendungen von Waren, die ursprünglich mit Art des Geschäfts 80, 91 oder 99 gemeldet wurden, sind bei einer Rücksendung mit diesem ursprünglichen Code zu melden.
Art des Geschäfts 23: Ersatz (z.B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren
Mit der Art des Geschäfts 23 sind unentgeltliche Ersatzlieferungen von Waren anzumelden, bei denen die beanstandete Ware nicht an den Lieferanten zurückgesandt worden ist. Insbesondere sind Garantielieferungen hierunter zu erfassen. Dabei bleibt die schadhafte Ware beim Kunden und wird entsorgt.
Beispiel 7: Ein österreichisches Unternehmen (AT) kauft Waren von einem deutschen Unternehmen (DE) und meldet den Import mit einer Importmeldung unter Art des Geschäfts
Seite 44 / 58 - Ein Teil der Ware ist schadhaft und AT nimmt die Garantie in Anspruch, ohne die schadhaften Waren an DE zurückzusenden. DE schickt als Garantieleistung Ersatzwaren, welche AT in einer Importmeldung mit der Art des Geschäfts 23 meldet.
Art des Geschäfts 31: Beförderungen in/aus ein(em) Lager (ausgenommen Auslieferungs- und Konsignationslager sowie Kommissionsgeschäfte)
Ein Unternehmen versendet Waren in einen anderen Mitgliedstaat, um sie dort auf ein Lager zu legen. Dabei steht die Unterbringung der Waren in einer Lagerstätte im Vordergrund. Gleichzeitig ist der Wechsel des Eigentums an eine unbestimmte Anzahl von Unternehmen bzw. Privatpersonen grundsätzlich beabsichtigt, hat jedoch zum Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Lieferung noch nicht stattgefunden. Das entsprechende Lager ist kein Konsignations-, Kommissions- oder Auslieferungslager.
Die Wiederversendung einer Ware aus dem Lager in einen anderen Mitgliedstaat ist ebenfalls mit der Art des Geschäfts 31 bzw. 32 anzumelden, außer, das Eigentum an der gelagerten Ware ist zwischenzeitlich an eine in Österreich ansässige Person übergegangen. Verkauft diese Person die Ware aus dem Lager weiter in einen anderen Mitgliedstaat und wird die Ware dorthin geliefert, muss die Art des Geschäfts 11 bzw. 12 genutzt werden. Es handelt sich in diesem Fall um ein reguläres Verkaufsgeschäft.
Beispiel 8: Ein österreichisches Unternehmen (AT) bedient sich der Logistik eines Logistikdienstleisters, um seine Waren von Ungarn aus europaweit zu verkaufen. Dazu sendet AT die Waren in ein Lager nach Ungarn. Die Art des Geschäfts der Exportmeldung lautet 31.
Beispiel 9: Ein deutsches Unternehmen (DE) bedient sich der Logistik eines Logistikdienstleisters, um seine Waren von Österreich aus europaweit zu verkaufen. Dazu sendet DE die Waren in ein Lager nach Österreich. Verkauft DE die Waren an einen Endkunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat und sendet es die Waren aus dem österreichischen Lager dorthin, ist in der Exportmeldung in Österreich die Art des Geschäfts 31 anzumelden.
Art des Geschäfts 32: Ansichts- oder Probesendungen (einschließlich Auslieferungs- und Konsignationslager sowie Kommissionsgeschäfte)
Unter dieser Geschäftsart sind Warensendungen zur Ansicht und zur Probe mit beabsichtigter Eigentumsübertragung anzumelden. Dabei ist zu beachten, dass Sendungen von Werbematerial und Warenmuster von der Anmeldung befreit sind (siehe Anhang 1 – Befreiungsliste). Außerdem sind unter dieser Geschäftsart die Warensendungen auf ein Konsignationslager oder Auslieferungslager („call-off-stock“) anzumelden. Dabei ist der Wechsel des Eigentums an der Ware beabsichtigt, hat jedoch zum Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Lieferung noch nicht stattgefunden.
Wesentliches Merkmal der Art des Geschäfts 32 ist die begrenzte Anzahl der Unternehmen bzw. Privatpersonen, auf die das Eigentum an den Waren im Anschluss an die Lieferung übergehen soll (z.B. auf das Unternehmen, auf dessen Gelände das Konsignations- bzw. Auslieferungslager betrieben wird).
Die Wiederversendung einer Ware aus dem Lager in einen anderen Mitgliedstaat (Österreich ist das Land der Lagerhaltung) ist ebenfalls mit der Art des Geschäfts 31 bzw. 32 anzumelden, es sei denn, das Eigentum der gelagerten Ware ist zwischenzeitlich an eine in Österreich ansässige Person übergegangen (in diesem Fall müsste die Art des Geschäfts 11 oder 12 verwendet werden).
Beispiel 10: Das österreichische Unternehmen AT bestellt bei dem italienischen Unternehmen IT eine Maschine zur Probe, mit der Absicht, die Maschine nach erfolgreicher Erprobung zu kaufen. In der Importmeldung ist die Art des Geschäfts 32 zu verwenden.
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Beispiel 11: Das österreichische Unternehmen AT versendet Werkstoffteile auf ein Konsignationslager nach Belgien. Eine begrenze Anzahl an Unternehmen wird daraus beliefert. Die Art des Geschäfts der Exportmeldung lautet 32.
Beispiel 12: Das österreichische Unternehmen AT beauftragt das tschechische Unternehmen CZ Rohstoffe in seinem Lager in Österreich bereitzuhalten. Aus diesem Lager entnimmt ausschließlich AT Waren. In der Importmeldung ist die Art des Geschäfts 32 anzumelden.
Art des Geschäfts 33: Finanzierungsleasing (Mietkauf)
Der Leasingnehmer erhält gegen Zahlung einer Gebühr an den Leasinggeber für einen festgelegten Zeitraum die Verfügungsgewalt über eine Ware. Nach der vereinbarten Laufzeit nimmt der Leasingnehmer üblicherweise die Option wahr, die Ware zum Preis des Restwertes zu kaufen.
Beispiel 13: Das österreichische Unternehmen AT least über eine Finanzierungsgesellschaft eine Maschine, die in Dänemark hergestellt wurde. Am Ende der Leasingdauer wird AT der Eigentümer der Maschine. In der Importmeldung muss AT die Art des Geschäfts 33 angeben.
Art des Geschäfts 34: Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung (einschließlich Tauschhandel)
Unter der Art des Geschäfts 34 werden alle grenzüberschreitenden Lieferungen gemeldet, bei denen das Eigentum der Waren zwar übertragen wird, für die jedoch eine finanzielle Gegenleistung weder unmittelbar stattfindet noch beabsichtigt ist.
Im Unterschied zur Art des Geschäfts 31, 32 und 33 findet die Eigentumsübertragung bei der Art des Geschäfts 34 unmittelbar statt. Damit fallen unter diese Art des Geschäfts 34 ebenso Hilfslieferungen von öffentlichen und privaten Stellen, Geschenksendungen sowie Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel).
Beispiel 14: Eine österreichische Gemeinde verschenkt ein gebrauchtes Feuerwehrfahrzeug an eine portugiesische Gemeinde. In der Exportmeldung ist die Art des Geschäfts 34 anzugeben.
Art des Geschäfts 41: Warensendungen zur Lohnveredelung (Waren, die voraussichtlich in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen)
Ein Unternehmen (Auftraggeber) versendet Waren (Vormaterial) in einen anderen Mitgliedstaat, um sie dort gegen Zahlung eines Entgelts von einem anderen Unternehmen (Veredler) zu neuen oder wirklich verbesserten Waren be- oder verarbeiten zu lassen. Dabei geht das Eigentum der Ware nicht auf den Veredler über, sondern bleibt beim Auftraggeber. Die fertigen Waren sollen nach der Veredelung wieder in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgeliefert werden.
Beispiel 15: Ein österreichisches Unternehmen (AT) versendet Holzbretter an ein tschechisches Unternehmen (CZ), um sie dort gegen Entgelt weiter verarbeiten zu lassen. Die fertigen Waren sollen im Anschluss wieder an den Auftraggeber zurückgehen. Die Exportmeldung für die Warenlieferung von AT nach CZ muss mit der Art des Geschäfts 41 erfolgen.
Nähere Ausführungen und Erläuterungen zur Lohnveredelung finden Sie im Anhang 5 – Lohnveredelungen.
Art des Geschäfts 42: Warensendungen zur Lohnveredelung (Waren, die voraussichtlich nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen)
Ein Unternehmen (Auftraggeber) versendet Waren (Vormaterial) in einen anderen Mitgliedstaat, um sie dort gegen Zahlung eines Entgelts von einem anderen Unternehmen
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(Veredler) zu neuen oder wirklich verbesserten Waren be- oder verarbeiten zu lassen. Dabei geht das Eigentum der Ware nicht auf den Veredler über, sondern bleibt beim Auftraggeber. Die fertigen Waren sollen nach der Veredelung nicht in das Land des Auftraggebers zurückgeschickt werden.
Beispiel 16: Ein österreichisches Unternehmen (AT) versendet Holzbretter an ein tschechisches Unternehmen (CZ), um sie dort gegen Entgelt weiter verarbeiten zu lassen. Die Bretter sollen anschließend nach Ungarn geliefert werden, um sie dort von einem Unternehmen lackieren zu lassen. Die Exportmeldung für die Warenlieferung von AT nach CZ muss mit der Art des Geschäfts 42 erfolgen.
Beispiel 17: Ein österreichisches Unternehmen (AT) versendet Metallteile an ein italienisches Unternehmen (IT) um sie dort verzinken zu lassen. Die Schrauben werden direkt nach der Veredelung von Italien nach Spanien verkauft. Die Exportmeldung der Warenlieferung von AT nach IT muss mit der Art des Geschäfts 42 erfolgen.
Nähere Ausführungen und Erläuterungen zur Lohnveredelung finden Sie im Anhang 5 – Lohnveredelungen.
Art des Geschäfts 51: Warensendungen nach Lohnveredelung (Waren, die in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen)
Ein Unternehmen (Lohnveredler) hat Waren (Vormaterial) aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten und soll diese Waren gegen Zahlung eines Entgelts für ein anderes Unternehmen (Auftraggeber) zu neuen oder verbesserten Waren weiterverarbeiten. Das Eigentum der Waren geht dabei nicht auf den Veredler über, sondern bleibt beim Auftraggeber. Die be- oder verarbeiteten Waren sollen nach der Veredelung in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat (Land des Auftraggebers) zurückgeschickt werden.
Unter der Art des Geschäfts 51 müssen ebenfalls Rücklieferungen von Waren zum Eigentümer, die nicht veredelt wurden, angemeldet werden.
Beispiel 18: Ein österreichisches Unternehmen (AT) hat von einem spanischen Unternehmen (ES) Plastikteile erhalten und daraus gegen Entgelt Fertigerzeugnisse erstellt. Die Fertigerzeugnisse sollen an den Auftraggeber in ES zurückgehen. Die Exportmeldung von AT nach ES hat mit der Art des Geschäfts 51 zu erfolgen.
Nähere Ausführungen und Erläuterungen zur Lohnveredelung finden Sie im Anhang 5 – Lohnveredelungen.
Art des Geschäfts 52: Warensendungen nach Lohnveredelung (Waren, die nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückgelangen)
Ein Unternehmen (Lohnveredler) hat Waren (Vormaterial) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten und soll diese Waren gegen Zahlung eines Entgelts für ein anderes Unternehmen (Auftraggeber) zu neuen oder verbesserten Waren weiterverarbeiten. Das Eigentum der Waren geht dabei nicht auf den Veredler über, sondern bleibt beim Auftraggeber. Die be- oder verarbeiteten Waren sollen nach der Veredelung nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat (Land des Auftraggebers) zurückgeschickt werden, sondern in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden.
Beispiel 19: Ein österreichisches Unternehmen (AT) hat von einem niederländischen Unternehmen (NL) Roheisen erhalten und dieses gegen Entgelt zu Stahl verarbeitet. Nun soll der Stahl von einem belgischen Unternehmen (BE) weiterverarbeitet werden. Die Exportmeldung der Ware von AT nach BE hat mit der Art des Geschäfts 52 zu erfolgen.
Nähere Ausführungen und Erläuterungen zur Lohnveredelung finden Sie im Anhang 5 – Lohnveredelungen.
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Art des Geschäfts 71: Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedsstaat mit anschließender Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat
Die Art des Geschäfts 71 ist für Quasi-Einfuhren zu verwenden. Dabei handelt es sich um zollrechtliche Einfuhren aus einem Drittland nach Österreich mit anschließender sogenannter steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferung.
Diese Einfuhren werden in Österreich unter Anmeldung des Zollverfahrens 42 in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen und anschließend im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in das Bestimmungsland innerhalb der EU befördert. Auch die Wiedereinfuhr von Waren z.B. nach einer passiven Veredelung mit dem anschließenden Befördern in einen anderen Mitgliedstaat wird als Quasi-Einfuhr bezeichnet (Zollverfahren 63).
Bei Quasi-Einfuhren besteht derzeit für die anschließende Lieferung aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat keine Pflicht zur Abgabe einer INTRASTAT-Meldung im Export, da die Informationen direkt aus der Zolldeklaration herangezogen werden. Eine INTRASTAT-Meldung mit der Art des Geschäfts 71 hat daher zu unterbleiben (näheres siehe Anhang 7 – Indirekte Warenverkehre, Beispiel 1)
Art des Geschäfts 72: Verbringung von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren
Die Art des Geschäfts 72 ist für die Anmeldung von Quasi-Ausfuhren zu verwenden. Eine Quasi-Ausfuhr liegt vor, wenn Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich geliefert werden, nur um sie bei einer österreichischen Zollstelle zur Ausfuhr bzw. zur Wiederausfuhr anzumelden. Dabei darf es sich bei der Lieferung aus dem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich nicht um einen unionsinternen Erwerb handeln. Auch darf der Ausführer nicht in Österreich ansässig sein.
Die Anmeldung der Art des Geschäfts 72 ist auf (Wieder-)Ausfuhr-Zollanmeldungen beschränkt und darf nicht für INTRASTAT-Meldungen verwendet werden.
Art des Geschäfts 80: Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird
Unter der Art des Geschäfts 80 sind ausschließlich Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Werden hingegen Rechnungen für einzelne Lieferungen ausgestellt, sind diese Geschäfte im Allgemeinen mit der Art des Geschäfts 11 anzumelden.
Beispiel 20: Ein österreichisches Unternehmen (AT) baut in Italien eine Turbine im Rahmen eines Generalvertrages mit einem italienischen Unternehmen (IT). AT stellt IT eine einzige Rechnung über den Gesamtwert der Arbeiten. Die einzelnen Warensendungen werden mit der Art des Geschäfts 80 in der Exportmeldung angemeldet.
Art des Geschäfts 91: Andere Geschäfte: Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate
Mit der Art des Geschäfts 91 werden vorübergehende Warenverkehre ohne Eigentumsübertragung angemeldet, deren Dauer 24 Monate übersteigt und die nicht Warensendungen zur oder nach Lohnveredelung darstellen. Dabei handelt es sich
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beispielsweise um langfristige Miet- oder Leihverträge, oder um Leasing-Verträge, die als sogenanntes „Operate Leasing“ (Leasingverträge, bei denen es sich nicht um Finanzierungsleasing handelt – siehe Art des Geschäfts 33) zu bezeichnen sind.
Beispiel 21: Ein ungarisches Bauunternehmen vermietet Baumaschinen für die Dauer von drei Jahren an ein österreichisches Unternehmen und liefert diese auf die Baustelle nach Österreich. Nach Ablauf der Mietdauer sollen die Baumaschinen wieder nach Ungarn zurückgebracht werden. In der Importmeldung ist die Art des Geschäfts 91 anzumelden.
Art des Geschäfts 99: Andere Geschäfte: Sonstiges
Mit der Art des Geschäfts 99 sind Warenverkehre anzumelden, bei der keine andere Art des Geschäfts zutreffend ist. Vor Verwendung der Art des Geschäfts 99 ist sorgfältig zu prüfen, ob die jeweilige Warensendung nicht unter einer anderen Art des Geschäfts anzumelden ist.
Beispiel 22: Ein österreichisches Unternehmen (AT) beauftragt ein deutsches Unternehmen mit der Entsorgung von Abfällen, die für AT keinen Wert haben. Zum Zwecke der Entsorgung werden die Abfälle nach Deutschland ausgeführt. In der Exportmeldung ist die Art des Geschäfts 99 anzumelden.
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Anhang 5 – Lohnveredelungen
Lohnveredelungen
Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung, usw.), bei denen aus den vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Materialien eine neue oder verbesserte Ware hergestellt wird. Eine Neuzuordnung der Waren innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangsläufig verbunden, kann aber ein Indiz dafür sein. Beispiele für Lohnveredelungsvorgänge sind:
•
Industrielle Montage von Waren (einzelne Bestandteile werden für die Fertigung eines neuen Produktes verwendet);
•
Vermischung von Waren unterschiedlicher Qualität, um Waren neuer Qualität herzustellen;
•
Flaschenabfüllung von Flüssigkeiten (z.B. von Wein in Fässern);
•
Eindosen von Waren (z.B. Lebensmittel in Konserven);
•
Verarbeitung von Textilien zu Produkten (z.B. Kleidung, Handtaschen, Vorhänge);
•
Verdünnung oder Konzentration von Flüssigkeiten (z.B. Orangensaft).
Keine Lohnveredelung liegt vor, wenn die Lohnarbeiten an den zur Verfügung gestellten Waren lediglich in einfachen Maßnahmen erfolgen, wie beispielsweise:
•
einfaches Verpacken, Bügeln, Waschen;
•
Beschriftungs-/Etikettierungsaufträge;
•
einfaches Sortieren, Sieben, Wiegen, Teilen, Filtern von Waren;
•
Montage/Wiederaufbau von Waren nach dem Transport;
In diesen Fällen wird generell auf eine statistische Erfassung der in diesem Rahmen vorübergehend eingehenden bzw. versendeten Waren verzichtet.
Hinweis: Die Pflicht zur Meldung von Lohnveredelung in beiden Verkehrsrichtungen besteht nur sofern der Wirtschaftsbeteiligte in beiden Verkehrsrichtungen INTRASTAT-meldepflichtig ist (siehe Befreiungen und Vereinfachungen bzw. besondere Bestimmungen – Assimilationsschwelle).
Stellt der Auftraggeber nach ihrer Funktion oder vom Wert her nur unbedeutende Teile zur Verfügung (z.B. Etiketten, Schrauben, usw.), so liegt keine Lohnveredelung vor. In diesen Fällen sind diese Waren bei der INTRASTAT-Meldung unter Code 99 der Art des Geschäfts zu erfassen. Für das grenzüberschreitend gelieferte Fertigprodukt wird regelmäßig ein Verkauf bzw. Kauf (Code 11 der Art des Geschäfts) unterstellt, wobei der Wert der kostenlos vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten unbedeutenden Teile bei der Wertermittlung der Fertigerzeugnisse ausnahmsweise nicht einbezogen wird.
Beispiele: - Ein Sportwagen wird zu Tuning-Arbeiten (z.B. Leistungssteigerung, Änderungen an der Karosserie) vorübergehend von Italien nach Österreich verbracht. Neben den Lohnkosten werden auch einige vom inländischen Auftragnehmer selbst beschaffte Anbauteile berechnet. Da es sich nach den durchgeführten Arbeiten um einen „wirklich verbesserten“ Sportwagen handelt, liegt eine Lohnveredelung vor, die in Österreich entsprechend beim Import (Intra-EU-Import) und dem (erneuten) Export (Intra-EU-Export) mit der Art des Geschäfts 41 bzw. 51 anzumelden ist.
- Ein österreichischer Wirtschaftsbeteiligter sendet ein Fahrgestell eines LKWs nach Deutschland, um ein Feuerwehrfahrzeug herzustellen. Das fertige Feuerwehrfahrzeug wird anschließend zurück zum österreichischen Wirtschaftsbeteiligten gebracht, welcher
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für den Aufbau (Material) und die Fertigung (Bearbeitungsgebühr) bezahlt. Auch wenn der Wert des hinzugefügten Aufbaus höher als der Wert des bereitgestellten LKW-Fahrgestells ist, handelt es sich um eine Lohnveredelung – Intra-EU-Export und Intra-EU-Import sind in Österreich unter Art des Geschäfts 41 bzw. 51 zum Bruttowert zu melden. - Ein älteres Auto wird vorübergehend von Österreich nach Deutschland verbracht, um die Lackierung wieder instand zu setzen (d.h. waschen, polieren, konservieren). Dieser Warenverkehr ist nicht in die INTRASTAT-Meldung aufzunehmen, da es sich um einfache Maßnahmen handelt, um das Auto in seiner ursprünglichen Kondition zu erhalten. Diese grenzüberschreitende Warenbewegung ist eine Reparatur/Instandhaltung, die nicht in die INTRASTAT-Meldung aufzunehmen ist.
- Für die Produktion eines in Slowenien gebauten Geländewagens stellt der österreichische Auftraggeber unentgeltlich das Markenemblem zur Verfügung. Beim Intra-EU-Import des kompletten Fahrzeugs nach Österreich berechnet der ausländische Hersteller des Geländefahrzeugs das Fahrzeug ohne den Wert des montierten Markenemblems. Zwar werden die zur Verfügung gestellten Bestandteile „verarbeitet“, allerdings handelt es sich sowohl nach der Funktion als auch nach dem Wert um unbedeutende Teile (Markenemblem); weshalb keine „Lohnveredelung“, sondern ein Kauf (Art des Geschäfts 11) über ein Fahrzeug vorliegt.
Aktive Veredelung: Im Intra-EU-Import ist bei der Anmeldung der vom Kunden zur Verfügung gestellten zu veredelnden Ware ein Statistischer Wert und ein Rechnungsbetrag anzugeben, der einem marktüblichen Verkaufspreis (frei österreichische Grenze) entspricht; im Zweifel ist eine sorgfältige Schätzung (z.B. aktueller Marktpreis des gleichen oder ähnlichen Gutes) vorzunehmen. Im Intra-EU-Export ist dem Wert der Waren bei der Anmeldung noch die Veredelung (Material- und Arbeitskosten) hinzuzurechnen.
Passive Veredelung: Im Intra-EU-Export ist bei der Anmeldung der zur Verfügung gestellten zu veredelnden Ware ein Statistischer Wert und ein Rechnungsbetrag anzugeben, der einem marktüblichen Verkaufspreis (frei österreichische Grenze) entspricht. Im Intra-EU-Import ist dem Wert der Waren bei der Anmeldung noch die Veredelung (Material- und Arbeitskosten) hinzuzurechnen.
Siehe auch Erläuterungen bei den Variablen „Statistischer Wert“ und „Rechnungsbetrag“.
Wesentlich ist zu beachten, dass folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Art des Geschäfts 41 und 51 Anwendung finden: - Es findet kein (zukünftiger) Eigentumsübergang zwischen einem Wirtschaftsbeteiligten im Mitgliedstaat der Meldung und einem Wirtschaftsbeteiligten in einem anderen Land statt.
- Es muss stets eine hereinkommende Warenbewegung (Import zur Lohnveredelung) stattfinden, an die sich später eine herausgehende Warenbewegung (Export nach Lohnveredelung) im Mitgliedstaat der Meldung anschließt – oder umgekehrt, erst Export zur Lohnveredelung, dann Import nach Lohnveredelung.
Hinweis zur Verwendung der Geschäftsart 42 bzw. 52 (Verkauf von Fertigware unmittelbar nach Lohnveredelung)
Wenn eine Be- oder Verarbeitung in Österreich (aktive Lohnveredelung) stattfindet und die Fertigware im Anschluss nicht wieder zum Auftraggeber in die EU zurückgeschickt wird, sondern im Inland oder ins Ausland verkauft wird, ist der Eigentümer (der Auftraggeber der Lohnveredelung) nach Kenntnis der Bundesanstalt Statistik Austria aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht verpflichtet, sich in Österreich steuerlich registrieren zu lassen.
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Mit dieser Registrierung vollzieht der Auftraggeber der Lohnveredelung (Eigentümer der Waren) vor der Be-/Verarbeitung ein sogenanntes unternehmensinternes Verbringen der Rohware von seiner ausländischen auf seine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Eigentümer der Ware ist, wenn er über der österreichischen Assimilationsschwelle auf der Importseite ist, in Österreich INTRASAT-auskunftspflichtig. Der österreichische Lohnveredler ist demzufolge für diese Warenverkehre nicht auch auskunftspflichtig, da es sonst zu einer Doppelzählung in Österreich kommen würde. Der nachgelagerte Verkauf der Fertigware z.B. an einen ausländischen EU-Kunden ist aus österreichischer Sicht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Für diesen Export ist wiederum der Eigentümer der Waren in Österreich auskunftspflichtig, wenn der Eigentümer der Ware über der österreichischen Assimilationsschwelle auf der Exportseite ist.
Obwohl umsatzsteuerliche Buchungen getätigt werden, die auf Käufe bzw. Verkäufe hindeuten, sind bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik diese grenzüberschreitenden Lieferungen als Sendungen zur bzw. nach der Be-/Verarbeitung mit den Geschäftsarten 42 bzw. 52 anzugeben.
Diese Erklärung gilt entsprechend auch für eine passive Lohnveredlung, wenn ein österreichisches Unternehmen als Auftraggeber im Ausland Waren bearbeiten lässt und die Fertigwaren im Anschluss unmittelbar im Ausland weiterverkauft. Die Versendung der Rohware aus Österreich ist dann unter der Geschäftsart 42 zu erklären.
Reparaturen
Warenverkehre zur bzw. nach Reparatur sind in der INTRASTAT-Meldung nicht aufzunehmen. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustandes. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert. Beispiele für Reparaturvorgänge sind: Reparatur von Schäden, die während des Transports passierten, Nachlackierung aufgrund von alter Lackierung oder Lackschäden, einfacher Austausch eines Bestandteils einer Ware.
Intra-EU-Importe oder Intra-EU-Exporte von Ersatzteilen oder Waren, die zur Ausführung von Reparaturen verwendet werden und Gegenstand eines Kauf-/Verkaufsgeschäftes sind (Art des Geschäfts 11), sind dagegen anzumelden. Dementsprechend müssen beispielsweise Teile, die vom Servicepersonal zur Durchführung einer Reparatur mitgeführt und am Einsatzort eingebaut werden, in die INTRASTAT-Meldung aufgenommen werden.
Lediglich die zur Durchführung einer Reparatur z.B. vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Ersatzteile sind, wie die zu reparierenden Waren, von der INTRASTAT-Anmeldung befreit.
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Anhang 6 – Vollständige Fabrikationsanlage
Eine „Fabrikationsanlage“ bezeichnet eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen eine Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bilden. Siehe auch Kapitel Rechtlicher Hintergrund und Allgemeine Hinweise, unter Befreiungen und Vereinfachungen bzw. besondere Bestimmungen.
„Komponenten“ bezeichnet eine Lieferung für eine Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle unter ein und demselben Kapitel der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet werden.
Nur mit Genehmigung von Statistik Austria dürfen die KN8-Codes lt. Kombinierter Nomenklatur verwendet werden. Kontaktperson: Herr Roman Podhorny (roman.podhorny@statistik.gv.at) Tel. +43 1 711 28-7811.
Der Antrag auf Genehmigung zur Verwendung solcher besonderen Warennummern für die Anmeldung jeweils einer vollständigen Fabrikationsanlage zur Außenhandelsstatistik hat folgende Angaben zu enthalten:
•
genaue Bezeichnung der vollständigen Fabrikationsanlage (mit Auftragsnummer oder dergleichen),
•
Bestimmungsmitgliedstaat im Export
•
Versendungsmitgliedstaat im Import
•
Gesamtwert (gegebenenfalls einschließlich der Zulieferungen aus anderen Ländern, jedoch ohne Dienstleistungen im Ausland),
•
Lieferzeiten (voraussichtlicher Beginn und Abschluss der Lieferungen),
•
Aufstellung aller zu liefernden Waren,
•
welche Länder außer Österreich mit welchen Anteilen am Gesamtwert gegebenenfalls an der Errichtung der Anlage beteiligt sind.
Soweit diese Angaben aus dem Liefervertrag ersichtlich sind, kann dem Antrag auch eine Kopie dieses Vertrages zur Einsichtnahme beigefügt werden. Im Genehmigungsschreiben werden die bei der INTRASTAT-Meldung zu verwendenden Warennummern und Warenbezeichnungen vorgeschrieben. Alle übrigen Einzelheiten werden ebenfalls im Genehmigungsschreiben geregelt. Die Genehmigung ist nicht übertragbar (siehe auch die Statistische Anmerkung zu Kapitel 98 der Kombinierten Nomenklatur).
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Anhang 7 – Indirekte Warenverkehre
Werden Güter in einem EU-Mitgliedstaat, für den sie nicht bestimmt sind oder aus dem sie nicht versendet wurden, der zollamtlichen Behandlung unterzogen, so spricht man von einer indirekten Einfuhr (Quasi-Import) bzw. einer indirekten Ausfuhr (Quasi-Export). Die Ware wird Extra-EU importseitig unmittelbar an den Bestimmungsmitgliedstaat weitergeleitet bzw. kommt aus in einem Transportvorgang aus dem tatsächlichen Ausfuhrmitgliedstaat um in einen Drittstaat exportiert zu werden. Von der statistischen Warte aus gesehen, handelt es sich dabei für den Staat, in dem die Zollförmlichkeiten stattfinden um einen Transit, während für die EU als Ganzes Einfuhr- bzw. Ausfuhrstatistik betroffen sind.
Auf Österreich übertragen kommen dabei entsprechend der EBS folgende Möglichkeiten, dargestellt an beispielhaften Warenverkehren, in Betracht: - Eine Ware wird aus einem Drittstaat (Ukraine) in die EU importiert. Österreich ist Einfuhrmitgliedstaat (die Zollanmeldung erfolgt in Österreich), die Ware ist für Deutschland bestimmt. Es wird in Österreich die Meldung eines Imports in der Extra-EU Handelsstatistik (EXTRASTAT) sowie die Meldung eines Exports in der Intra-EU Handelsstatistik (INTRASTAT) fällig. D.h., die EU ITGS weist einen Extra-EU Import aus der Ukraine nach Österreich, sowie einen Intra-EU Export von Österreich nach Deutschland aus.
Die Anmeldung des Extra-EU Imports zur EU Extra-EU Handelsstatistik erfolgt im Rahmen des Zollverfahrens (via e-zoll bzw. ACCS). Die Anmeldung des Intra-EU Export zur EU Intra-EU Handelsstatistik sowie der Daten für den entsprechenden Bestimmungsmitgliedstaat des österreichischen Intra-EU Exports wird in Österreich derzeit auf Basis der Zollanmeldung von Statistik Austria vorgenommen. Eine INTRASTAT-Meldung des Intra-EU Exports ist deshalb nicht notwendig und hat zu unterbleiben. - Eine Ware wird aus der EU – Österreich ausgenommen – in einen Drittstaat (Ukraine) exportiert. Österreich ist Ausfuhrmitgliedstaat (die Zollanmeldung erfolgt in Österreich), die Ware wurde aus Deutschland nach Österreich versendet. Die EU ITGS weist, auf Grund des EU-weiten Customs Data Exchange (vgl. SN 04/2022, Seite 293ff) ab Berichtsjahr 2024 einen Extra-EU Export in die Ukraine, aus dem tatsächlichen Ausfuhrmitgliedstaat, Deutschland, aus. Voraussetzung dafür ist die Angabe des sog. tatsächlichen Ausfuhrmitgliedstaats im Rahmen des Zollverfahrens.
Die Anmeldung des Extra-EU Exports zur Extra-EU Handelsstatistik erfolgt im Rahmen des Zollverfahrens. Hinweis: In Österreich ist in solchen Fällen keine INRASTAT-Importmeldung abzugeben. - Eine Ware wird aus einem Drittstaat (USA) in die EU importiert. Die Niederlande sind Einfuhrmitgliedstaat (die Zollanmeldung erfolgt in den Niederlanden), die Ware ist für Österreich bestimmt. Es wird in Österreich eine Intra-EU Import Meldung (INTRASTAT) fällig. Die Intra-EU Handelsstatistik weist einen Intra-EU Import in Österreich aus den Niederlanden aus.
Die Anmeldung zur EU Handelsstatistik, als Extra-EU Import und folgend als Intra-EU Export erfolgt in den Niederlanden. Die Anmeldung als Intra-EU Import zur Handelsstatistik hat in Österreich durch den Empfänger in der INTRASTAT-Meldung zu erfolgen. - Eine Ware wird aus der EU – ausgenommen Österreich – in einen Drittstaat (USA) exportiert. Die Niederlande sind Ausfuhrmitgliedstaat (die Zollanmeldung erfolgt in den Niederlanden), die Ware wurde aus Österreich versendet. Auf Grund von EBS (European Business Statistics), ab Berichtsjahr 2024: Es ist keine INTRASTAT-Exportmeldung in Österreich bzw. INTRASTAT-Importmeldung in NL fällig. Bis einschließlich Berichtsjahr
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2023 war aus EU-Gesamtsicht in Österreich eine Export- und in den Niederlanden eine Importmeldung zur Intra-EU Handelsstatistik (INTRASTAT) fällig.
Die Anmeldung eines Extra-EU Exports zur EU Handelsstatistik erfolgt im Rahmen des Zollverfahrens in den Niederlanden.
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Anhang 8 – Anwendungsgebiet
Bei Warenverkehren mit EU-Gebieten, in denen die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) nicht gilt werden die Warenverkehre im Zuge der Erfüllung der Zollformalitäten gemeldet, eine zusätzliche INTRASTAT-Meldung ist nicht vorgesehen.
EU-Mitgliedsstaaten
Staat
Besonderer Teil des Hoheitsgebietes
INTRASTAT
Zoll - Belgien (BE)
- X
- Bulgarien (BG)
- X
- Dänemark (DK)
- Färöer Inseln
- Grönland
- X
- X
- X
- Deutschland (DE)
- Helgoland
- Büsingen
- X
- X
- X
- Estland (EE)
- X
- Finnland (FI)
- Åland-Inseln
- X
- X
- Frankreich (FR)
- Überseeische Départements
- X
- X
- Griechenland (GR)
- Berg Athos
- X
- X
- Irland (IE)
- X
- Italien (IT)
- Livigno
- Campione d’Italia
- Hoheitsgewässer des Luganer Sees
- X
- X
- X
- X
- Kroatien (HR)
- X
- Lettland (LV)
- X
- Litauen (LT)
- X
- Luxemburg (LU)
- X
- Malta (MT)
- X
- Niederlande (NL)
- X
- Österreich (AT)
- X
- Polen (PL)
- X
- Portugal (PT)
- Azoren und Madeira
- X
- X
- Rumänien (RO)
- X
- Schweden (SE)
- X
- Slowakei (SK)
- X
- Slowenien (SI)
- X
- Spanien (ES)
- Balearen
- Kanarische Inseln
- Ceuta und Melilla
- X
- X
- X
- X
- Tschechien (CZ)
- X
- Ungarn (HU)
- X
- Zypern (CY)
- Akrotiri und Dhekelia
- Nordzypern
- X
- X
- X
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- Übersicht über andere europäische Gebiete, die keine EU-Mitgliedsstaaten sind:
- Andere europäische Gebiete
- Staat
- Besonderer Teil des Hoheitsgebietes
- INTRASTAT
- Zoll
- Andorra (AD)
- X
- Liechtenstein (LI)
- X
- Monaco (FR)
- X
- San Marino (SM)
- X
- Vatikanstadt (VA)
- X
- Vereinigtes Königreich (GB) *
- Nordirland (XI) *
- Kanalinseln
- Insel Man
- Gibraltar (GI)
- X
- X
- X
- X
- X
- *) Hinweis zur INTRASTAT-Meldung von Transaktionen mit dem Vereinigten Königreich bzw. Nordirland:
- GB
- Vereinigtes Königreich
- In der INTRASTAT-Meldung muss der ISO-Code GB in der Variable Ursprungsland für den Handel mit dem Vereinigten Königreich (inklusive Nordirland) verwendet werden. Publikationsseitig wird der gesamte Handel mit dem Vereinigten Königreich (inklusive Nordirland) mit dem ISO-Code GB ausgewiesen.
- XI
- Vereinigtes Königreich (Nordirland)
- In der INTRASTAT-Meldung muss der ISO-Code XI in den Variablen Versendungsland und Bestimmungsland für den Handel mit Nordirland verwendet werden.
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- Anhang 9 – Meldefristen
- Bitte beachten Sie die Meldefristen der Datenanlieferung für untenstehende Berichtsmonate (= 10. Arbeitstag des Folgemonats):
- Berichtsmonat
- Letzter Einsendetermin
- Jänner 2025
- Februar 2025
Februar 2025 - März 2025
März 2025 - April 2025
April 2025 - Mai 2025
Mai 2025 - Juni 2025
Juni 2025 - Juli 2025
Juli 2025 - August 2025
August 2025 - September 2025
September 2025 - Oktober 2025
Oktober 2025 - November 2025
November 2025 - Dezember 2025
Dezember 2025 - Jänner 2026
Jänner 2026 - Februar 2026
Februar 2026 - März 2026
März 2026 - April 2026
April 2026 - Mai 2026
Mai 2026 - Juni 2026
Juni 2026 - Juli 2026
Juli 2026 - August 2026
August 2026 - September 2026
September 2026 - Oktober 2026
Oktober 2026 - November 2026
November 2026 - Dezember 2026
Dezember 2026 - Jänner 2027
Jänner 2027 - Februar 2027
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Referenzen bzw. Quellen
Statistik Austria: „RTIC-Hilfe für EBS“, URL: https://www.statistik.at/fileadmin/pages/1135/RTIC-Hilfe_fuer_EBS.pdf
Statistik Austria: „Standarddokumentation Außenhandelsstatistik“, URL: https://www.statistik.at/fileadmin/shared/QM/Standarddokumentationen/U/std_u_itgs.pdf
DESTATIS: „Warenverzeichnis Suchmaschine“,
