INTRASTAT – Leitlinien 2023

Neuerungen

Allgemeine Neuerungen bzw. Informationen für das Berichtsjahr 2023

Warenverzeichnis (KN8-Code)
Das Warenverzeichnis wird jährlich aktualisiert. Nachdem für die Erstellung der INTRASTAT-Meldung die Kombinierte Nomenklatur (KN) von zentraler Bedeutung ist, bieten wir Ihnen auf unserer Webseite unter: https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ einige Servicedokumente, die Sie insbesondere auch bei der jährlichen Umstellung des Warenverzeichnisses unterstützen können:
• Was gibt es Neues
• KN2- bis KN8-Codes mit Warentext

Die Servicedokumente zum Warenverzeichnis eines neuen Berichtsjahrs liegen in der Regel bis zum entsprechenden kalendarischen Jahreswechsel vor.

Länderverzeichnis
Das „Länderverzeichnis“ mit allen aktuell gültigen Ländern finden Sie auf unserer Webseite unter: https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“.

Assimilationsschwelle
Die Assimilationsschwelle liegt sowohl auf der Intra-EU-Importseite als auch auf der Intra-EU-Exportseite bei 1.100.000 Euro.
Wirtschaftsbeteiligte welche, je Verkehrsrichtung, am Ende des Berichtsjahr 2022 unter der Assimilationsschwelle von 1.100.000 Euro sind, sind von der Meldepflicht der Intra-EU Importe (wenn in dieser Verkehrsrichtung unter der Assimilationsschwelle) bzw. der Intra-EU Exporte (wenn in dieser Verkehrsrichtung unter der Assimilationsschwelle) im Berichtsjahr 2023 befreit. Wird die Assimilationsschwelle von 1.100.000 EUR im Berichtsjahr 2023, je Verkehrsrichtung, aber erreicht oder überschritten, dann beginnt eine INTRASTAT-Meldepflicht ab diesem Berichtsmonat in der jeweiligen Verkehrsrichtung wieder.
Hinweis: Überprüfen Sie gegebenenfalls Ihre aktuelle INTRASTAT-Meldepflicht.


RTIC (Reporting Tool Intra Collect)
Auf meldetechnischer Ebene ist seit der Gültigkeit der Außenhandelsbestimmungen durch EBS im Berichtsjahr 2022 RTIC (Reporting Tool Intra Collect) die einzige technische Schnittstelle zur Abgabe der INTRASTAT-Meldung. Eine detaillierte Beschreibung von RTIC und dessen genauen Funktionalitäten finden Sie auf unserer Website in der aktuellsten Version der RTIC-Hilfe für EBS unter https://www.statistik.at/ > Erhebungen > Unternehmen > Außenhandel (INTRASTAT) unter dem Unterpunkt „Erläuterungen, Hilfestellungen“ bzw. unter dem Unterpunkt „Fragebogen / Meldemöglichkeit“.


Publikationen
Falls Sie Interesse an den Ergebnissen der Außenhandelsstatistik haben, dürfen wir Sie auf unsere Website verweisen:
Österreichische Außenhandelsstatistik
Atlas der Außenhandelsstatistik
Außenhandelsstatistik nach Bundesländern
Außenhandel nach Unternehmensmerkmalen


Rückblick: Änderungen von Berichtsjahr 2021 zu Berichtsjahr 2022 (EBS)
Mit Berichtsjahr 2022 kam es bei der Erhebung zum Intra-EU-Handel (INTRASTAT) durch das in Kraft treten der „European Business Statistics“ (EBS) EU-weit zu Änderungen. Allgemeine Informationen zur Entstehung und den Hintergründen der Rechtsgrundlage wurden in den Statistischen Nachrichten (SN 2/2018) unter dem Stichwort ITGS (International Trade in Goods Statistics), INTRASTAT, publiziert. Die nachfolgend beschriebenen Änderungen sind seit dem Berichtsjahr 2022 gültig.

Inhaltliche Änderungen von Berichtsjahr 2021 zu Berichtsjahr 2022
Um den Anforderungen von EBS und dem EU-weit verpflichtenden Mikrodatenaustausch über Intra-EU-Exporte mit den anderen EU-Mitgliedstaaten (und dem Vereinigen Königreich, auf Grund des Nordirlandprotokolls) zu entsprechen, gab es in Österreich folgende Änderungen bei den Variablen, vom Berichtsjahr 2021 auf das Berichtsjahr 2022:
▪ Auf der Import- und Exportseite entfallen die Variablen „Statistisches Verfahren“ und „Verkehrszweig“ – diese müssen seit Berichtsjahr 2022 nicht mehr gemeldet werden;
▪ Die Variable „Art des Geschäfts“ ist seit Berichtsjahr 2022 in zweistelliger Kodierung zu melden, wobei es im Vergleich zum Berichtsjahr 2021 auch inhaltliche Änderungen bei einigen Codes gibt:
o Warensendungen auf ein Konsignationslager oder Auslieferungslager („call-off-stock“) sind mit der Art des Geschäfts 32 anzumelden. Dabei ist der Wechsel des Eigentums an der Ware beabsichtigt, hat jedoch zum Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Lieferung noch nicht stattgefunden.
o Warensendungen zur bzw. nach Lohnveredelung werden zukünftig genauer unterschieden – Art des Geschäfts 41 bzw. 51 beinhaltet Warensendungen, die voraussichtlich in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgeschickt werden; Art des Geschäfts 42 bzw. 52 beinhaltet Warensendungen, die voraussichtlich nicht in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgesandt werden.
▪ Auf der Exportseite sind seit Berichtsjahr 2022 die Variablen „Empfänger-UID“, das ist lt. VO (EU) 2019/2152 „die individuelle Identifikationsnummer, die dem Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde“, sowie das „Ursprungsland“ zu melden (kann auf der Exportseite auch Österreich (AT) sein)
▪ Seit Berichtsjahr 2022 sind die Wertvariablen „Rechnungsbetrag“ und „Statistischer Wert“ mit 2 Nachkommastellen auf Eurocent genau, die Mengenvariable „Besondere Maßeinheit“ und „Eigenmasse“ mit 3 Nachkommastellen zu melden. Durch die Meldung der Nachkommastellen kann eine hohe Datenqualität garantiert werden und es können vor allem auch etwaige Rückfragen seitens Statistik Austria bei den Meldepflichtigen vermieden werden;
▪ Seit Berichtsjahr 2022 sind bei allen Warenverkehren, d.h. jeder „Art des Geschäfts“ ein „Rechnungsbetrag“ laut Rechnung, bzw. wenn keine Rechnung vorliegt, laut „Marktpreis“ zu melden. Bis Berichtsjahr 2021 war beim „Export zur Lohnveredelung“ der Rechnungsbetrag mit 0 Euro zu melden, beim „Import nach Lohnveredelung“ war nur die Lohnveredelungsleistung zu melden, und bei „Rücksendungen“ und „Geschäften mit Eigentumsübergang, aber ohne Gegenleistung“ war der Rechnungsbetrag mit 0 Euro zu melden. D.h. seit Berichtsjahr 2022 ist bei diesen Warenverkehren nicht mehr 0 Euro, sondern ein Rechnungsbetrag zu melden.